Das Befahren eines Servitutsweges mit Schwerfahrzeugen überschreitet den Rahmen des Zulässigen, wenn sich der Weg nicht in einem dafür geeigneten Zustand befand und deshalb teilweise zerstört wurde
GZ 2 Ob 143/09g, 17.06.2010
OGH: Geh- und Fahrrechte sind Feldservituten (§ 477 Z 1 ABGB) und damit Grunddienstbarkeiten iSd § 473 ABGB. Bei diesen steht das Recht dem jeweiligen Eigentümer einer bestimmten Liegenschaft (des herrschenden Guts) zu. Sie dienen der vorteilhafteren oder bequemeren Benützung des herrschenden Guts.
Gem § 484 ABGB kann der Besitzer des herrschenden Guts zwar sein Recht auf die ihm gefällige Art ausüben. Servituten dürfen aber nicht erweitert werden; sie müssen vielmehr, soweit es ihre Natur und der Zweck der Bestellung gestatten, eingeschränkt werden. Diese Bestimmung stellt die Ausübung der Dienstbarkeit in das Belieben des Berechtigten, ordnet aber auch eine Beschränkung auf das nach Natur und Zweck der Bestellung nötige Maß an. Dieser scheinbare Widerspruch ist durch einen billigen Interessenausgleich zu lösen. Das Ausmaß der Dienstbarkeit und der Umfang der den Berechtigten zustehenden Befugnisse richtet sich nach dem Inhalt des Titels, bei dessen Auslegung insbesondere Natur und Zweck der Dienstbarkeit zu beachten sind. Ist Art und Ausmaß der Dienstbarkeit durch den Titel konkret bestimmt, spricht man von einer "gemessenen" Servitut, deren Erweiterung unzulässig ist. Ansonsten handelt es sich um eine "ungemessene" Servitut, deren Inhalt sich zwar am jeweiligen Bedürfnis des herrschenden Guts orientiert, wobei jedoch ein solches Recht seine Grenzen in dessen ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen oder doch zumindest vorhersehbaren Bewirtschaftungsart findet. Es soll dem Berechtigten der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden. Eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit liegt nur dann vor, wenn das dienende Grundstück erheblich schwerer belastet wird. Die Einräumung eines nicht näher definierten "Geh- und Fahrrechts" stellt eine ungemessene Dienstbarkeit dar.
Die Parteien haben nicht behauptet, dass das Fahrrecht im Servitutsbestellungsvertrag näher definiert worden wäre. Es ist daher von einer ungemessenen Servitut auszugehen. Das Recht des Fahrwegs (§ 492 ABGB) berechtigt zur Ausübung des Fahrrechts für alle wirtschaftlichen Zwecke des herrschenden Grundstücks, wobei die Beschaffenheit des Fahrzeugs im Allgemeinen gleichgültig ist. Nach den Feststellungen diente der über die Liegenschaften der Klägerin führende Servitutsweg (auch) der Erschließung der nördlich davon gelegenen Grundstücke. Es wurde von der Klägerin auch nicht in Frage gestellt, dass die Errichtung von Wohngebäuden auf dem herrschenden Grundstück schon bei der Begründung der Servitut zumindest voraussehbar war. Dies lässt darauf schließen, dass das eingeräumte Fahrrecht grundsätzlich auch die Zu- und Abfahrt mit Baufahrzeugen umfasste, weil ansonsten keine Bautätigkeit möglich gewesen wäre. Von der Zustimmung der Klägerin zur Beschädigung der Substanz ihres Wegs war hingegen im Zweifel nicht auszugehen. Für den (die) Benützungsberechtigten galt vielmehr der Grundsatz der schonenden Ausübung der Servitut (§ 484 ABGB).
Dafür, dass die beklagte Partei selbst "Dienstbarkeitsberechtigte" wäre, wie dies die Klägerin in ihrer Revisionsbeantwortung unterstellt, ergibt sich aus den Feststellungen kein Anhaltspunkt. Servitutsberechtigt ist jedenfalls der jeweilige Eigentümer des herrschenden Guts. Von seinem Recht leiten sich auch die Benützungsrechte weiterer Personen, wie der neu hinzugezogenen Bewohner der Reihenhäuser sowie deren Besucher, Lieferanten etc ab. Bei lebensnaher Betrachtung ist daher davon auszugehen, dass auch der beklagten Partei und den von ihr beauftragten Unternehmern das Befahren des Servitutswegs mit Baufahrzeugen durch den Servitutsberechtigten gestattet worden war. Da deren abgeleitete Benützungsrechte nicht weiter reichen, als jene des Eigentümers des herrschenden Guts, traf auch die beklagte Partei die Verpflichtung zur schonenden Ausübung der Servitut.
Das Eigentumsrecht ist ein absolutes, von der Rechtsordnung gegen Angriffe Dritter geschütztes Recht. Ein Verhalten, mit dem gegen eine aus der Absolutheit eines Rechtsguts abzuleitende Verhaltenspflicht verstoßen wird, ist deliktisch. Eine Beeinträchtigung des Eigentums kann auch in seinem (hier: "exzessiven") Gebrauch durch einen Dritten bestehen.
Wie der OGH in einem ähnlich gelagerten Fall bereits ausgesprochen hat, überschreitet das Befahren eines Servitutsweges mit Schwerfahrzeugen den Rahmen des Zulässigen, wenn sich der Weg nicht in einem dafür geeigneten Zustand befand und deshalb teilweise zerstört wurde. Durch eine solche unzulässige, den Umfang der eingeräumten Wegeservitut überschreitende Benützung wird in die Rechte des Servitutsbestellers eingegriffen. Die Rechtswidrigkeit des Eingriffs folgt aus der Verletzung der gesetzlichen Verhaltenspflicht zur schonenden Ausübung der Servitut.