Wann die Verwendung der Entschädigungszahlung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung "gesichert" ist, entscheidet nach hM Treu und Glauben; grundsätzlich kann gesagt werden, dass eine hundertprozentige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Wiederbeschaffung bestehen
GZ 7 Ob 18/10p, 30.06.2010
Nach Art 6 der anzuwendenden "Klipp&Klar-Bedingungen für die Einbruchsdiebstahl-, Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschadenversicherung (BEFLS)" erwirbt der Versicherungsnehmer "den Anspruch auf Zahlung des die Zeitwertentschädigung übersteigenden Teils der Entschädigung nur insoweit, als deren Verwendung zur Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung versicherter Sachen innerhalb dreier Jahre nach dem Schadenfall sichergestellt ist".
OGH: Dabei handelt es sich um eine (strenge) Wiederherstellungsklausel, die nach stRsp des OGH weder eine Wiederherstellungspflicht noch eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers begründet, sondern iSe Risikoabgrenzung oder Risikobegrenzung an das Vorliegen eines objektiven Tatbestandsmerkmals insofern Rechtsfolgen knüpft, als die Leistung einer den Zeitwert übersteigenden Entschädigung davon abhängig gemacht wird, dass gesichert ist, dass die Entschädigung zur Wiederbeschaffung der zerstörten oder gestohlenen Gegenstände verwendet wird.
Die Fälligkeit dieser Differenz ist also bis zur Sicherung der Wiederherstellung aufgeschoben. Die "strenge" Wiederherstellungsklausel lässt den Anspruch durch den Versicherungsfall zunächst nur in Höhe des Zeitwerts entstehen; der Restanspruch auf die "Neuwertspanne" entsteht erst dadurch, dass die Wiederherstellung durchgeführt oder (fristgerecht) gesichert ist.
Die Klausel entspricht der Bestimmung des § 97 VersVG, die eine Auslegungsregel für (Gebäude betreffende) Wiederherstellungsklauseln darstellt. Nicht erforderlich ist, dass eine Wiederbeschaffung der betreffenden Gegenstände tatsächlich erfolgt. Vielmehr tritt die Fälligkeit der über den Zeitwert hinausgehenden Entschädigung bereits mit der Sicherstellung der Wiederbeschaffung der Gegenstände ein. Schon dadurch wird nämlich eine Bereicherung des Versicherungsnehmers in Form von Bargeld (weitgehend) verhindert und so der Zweck erreicht, das durch die Neuwertversicherung erhöhte subjektive Risiko zu vermindern.
Wann die Verwendung der Entschädigungszahlung zur Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung "gesichert" ist, entscheidet nach hM Treu und Glauben; es hängt diese Frage von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich kann lediglich gesagt werden, dass eine hundertprozentige Sicherheit nicht verlangt werden kann, sondern es ausreichen muss, wenn angesichts der getroffenen Vorkehrungen keine vernünftigen Zweifel an der Wiederbeschaffung bestehen.