Unter einem Unternehmen ist eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen; es ist ein Inbegriff körperlicher und unkörperlicher Sachen (Rechte); darüber hinaus gehört dazu auch die Organisation der Absatzquellen und Bezugsquellen; es kommt dabei weder auf die Größe des Unternehmens noch auf einen erzielten Gewinn an
GZ 6 Ob 87/10b, 24.06.2010
OGH: Unter einem Unternehmen ist eine selbständig organisierte Erwerbsgelegenheit zu verstehen. Es ist ein Inbegriff körperlicher und unkörperlicher Sachen (Rechte); darüber hinaus gehört dazu auch die Organisation der Absatzquellen und Bezugsquellen. Es kommt dabei weder auf die Größe des Unternehmens noch auf einen erzielten Gewinn an. In diesem Sinn kann auch etwa eine Buschen- oder Heurigenschank ein Unternehmen darstellen.
Für die Unterscheidung, ob eine bloße Wertanlage oder ein Unternehmenszweck verfolgt wird, kommt es wesentlich auf die Widmung an. Ein vermietetes Zinshaus, das angesichts einer größeren Zahl bestehender Mietverhältnisse eine auf Dauer angelegte Organisation erfordert, ist als Unternehmen iSd § 82 Abs 1 Z 3 EheG zu beurteilen. Hingegen stellt die Dauervermietung von nur zwei Wohnungen in einem Haus noch kein Unternehmen iSd zitierten Bestimmung dar. Von einem solchen könnte erst gesprochen werden, wenn eine größere Zahl von Mietverträgen abgeschlossen wird, sodass eine auf Dauer angelegte Organisation (Bestellung eines Hausbesorgers, Anlegung einer Buchführung usw) erforderlich wäre.
Nach einer zum KSchG ergangenen Entscheidung bestehen keine Bedenken, ein Privatgeschäft des Vermieters anzunehmen, solange in seinem Haus nicht mehr als etwa fünf Bestandobjekte vermietet werden, wobei dies aber ausdrücklich nur als Richtzahl angesehen werden kann.