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Zivilrecht

OGH: Unterhalt bei Einkommensverlust aufgrund "unerzwungenem" Berufswechsels

Gestatten die persönlichen Fähigkeiten die Erzielung eines den Unterhaltsbedarf deckenden Einkommens, dann muss ein mit einem "unerzwungenem" Berufswechsel verbundener Einkommensverlust zur Anspannung auf ein tatsächlich nicht (mehr) bezogenes Einkommen führen; nur wenn der Verzicht auf ein höheres Einkommen durch berücksichtigungswürdige Gründe gerechtfertigt ist, kommt der Anspannungsgrundsatz nicht zur Anwendung

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB, § 94 ABGB, § 66 EheG
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Anspannungsgrundsatz, unerzwungener Berufswechsel, Einkommensverlust

GZ 1 Ob 81/10h, 06.07.2010
OGH: Richtig ist zwar, dass zu den (typischen) Fällen des Arbeitsplatzverlustes eines Unterhaltspflichtigen judiziert wird, der damit verbundene Einkommensentfall löse auch bei verschuldetem Arbeitsplatzverlust in der Regel nur die Obliegenheit aus, alle nach den konkreten persönlichen und Arbeitsmarktverhältnissen sinnvollen Anstrengungen zu unternehmen, wieder einen Arbeitsplatz mit entsprechenden Verdienstmöglichkeiten zu finden. Zum (freiwilligen) Arbeitsplatzwechsel wird hingegen die Auffassung vertreten, ein mit einem "unerzwungenen" und auch sachlich nicht gerechtfertigten Berufswechsel verbundener Einkommensverlust führe zur Anspannung des Unterhaltspflichtigen und bewirke keine Schmälerung des Unterhaltsanspruchs; er dürfe nicht zu Lasten des Unterhaltsberechtigten gehen. Jeden Unterhaltspflichtigen trifft die Obliegenheit, im Interesse der ihm gegenüber Unterhaltsberechtigten alle persönlichen Fähigkeiten, insbesondere seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen. Tut er dies nicht, wird er so behandelt, als bezöge er Einkünfte, die er bei zumutbarer Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Der Anspannungsgrundsatz ist nicht auf die Fälle bloßer Arbeitsunwilligkeit beschränkt, sondern greift auch Platz, wenn dem Unterhaltspflichtigen die Erzielung eines höheren als des tatsächlichen Einkommens zugemutet werden kann. Das Recht auf freie Berufswahl darf jedenfalls das Recht des Unterhaltsberechtigten auf angemessenen Unterhalt nicht völlig in den Hintergrund drängen. Die Anforderungen an die Anspannung steigen dabei mit dem Umfang der Sorgepflichten. Im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern wurde als Maßstab für die Intensität der Einkommensbemühungen das Verhalten eines pflichtbewussten Familienvaters herangezogen. Ein Berufswechsel mag im Rahmen der Erwerbsfreiheit zwar unbenommen bleiben; ein Unterhaltspflichtiger darf aber Änderungen in seinen Lebensverhältnissen, die mit Einschränkungen seiner Unterhaltspflicht verbunden wären, nur insoweit vornehmen, als dies bei gleicher Sachlage ein pflichtbewusster Familienvater getan hätte. Nur wenn der Verzicht auf ein höheres Einkommen durch berücksichtigungswürdige Gründe gerechtfertigt ist, kommt der Anspannungsgrundsatz nicht zur Anwendung. Da die Tatsachen, die zur Anwendung des Anspannungsgrundsatzes und damit zur Annahme eines fiktiven Einkommens für die Unterhaltsbemessung führen, im Informationsbereich des Unterhaltsschuldners liegen, trifft diesen die Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich der zu einer Verminderung seiner Unterhaltspflicht führenden Umstände.

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