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Zivilrecht

OGH: Sachverständigenhaftung - Raterteilung gegen Belohnung iSd § 1300 Satz 1 ABGB und deliktisch begründetes Schuldverhältnis

Ausschlaggebend für die Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB ist nicht das Vorliegen eines deliktisch begründeten Schuldverhältnisses zwischen den Beteiligten, sondern dass der Rat nicht bloß selbstlos erteilt wurde

20. 05. 2011
Gesetze: § 1300 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Sachverständigenhaftung, Raterteilung gegen Belohnung, deliktisch begründetes Schuldverhältnis

GZ 9 Ob 49/09k, 30.06.2010
OGH: Nach § 1300 Satz 1 ABGB besteht eine Haftung dann, wenn "gegen Belohnung" aus Versehen ein nachteiliger Rat erteilt wird. Die Erteilung einer Auskunft ist der Ratserteilung gleichzuhalten. Nach heute hL und Rsp ist "gegen Belohnung" in § 1300 Satz 1 ABGB dahin zu verstehen, dass der Rat nicht selbstlos erfolgte; eine solche Haftung tritt also auch dann ein, wenn keine vertragliche Beziehung zwischen den Streitteilen besteht. Entscheidend ist nur, dass der - wenn auch bloß einmalige - Rat nicht selbstlos erfolgte. Die grundlegende Wertung besteht gerade darin, die Auskunftsgeber einer strengeren Haftung zu unterwerfen, die sich von der Preisgabe der Auskunft einen Vorteil erwarten, als jene, die lediglich aus Gefälligkeit beraten. Die von der Rsp geforderte "Sonderbeziehung" zwischen den Beteiligten wird also dadurch begründet, dass der Rat "gegen Belohnung" erteilt wird. Eine Vertragsbeziehung kann vorliegen, ist aber für die Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB nicht Voraussetzung.
Richtig ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass ein deliktisches Schadenereignis zwischen den Beteiligten eine Situation ist, aufgrund derer es nachfolgend (auch) zu einer Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB kommen kann. So wurde bereits erkannt, dass ein fahrlässig unrichtig erteilter Rat die Haftung nach § 1300 Satz 1 ABGB begründen kann, wenn er gegeben wurde, um eine Strafanzeige zu vermeiden. Diesfalls kann nämlich nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Rat nur aus reiner Gefälligkeit erteilt wurde. Nichts anderes gilt für den hier vorliegenden Fall der drohenden Geltendmachung eines Schadersatzanspruchs, in dem vom Hausverwalter eine bestimmte (irrtümlich allerdings unrichtige) Auskunft gegeben wurde, um die Anspruchsverfolgung gegen die Beklagte abzuwenden und die Aufmerksamkeit der geschädigten Klägerin auf eine vom Hausverwalter benannte Dritte, die angeblich für die Streuung des Parkplatzes zuständig gewesen sei, zu lenken. Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts, dass in diesem Fall von der Erteilung eines Rates im ureigensten Interesse der Beklagten - sohin von einem Rat "gegen Belohnung" iSd § 1300 Satz 1 ABGB auszugehen sei - ist daher nicht zu beanstanden. Davon abgesehen hängt die Frage, ob Selbstlosigkeit im vorstehenden Sinn vorliegt, immer von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

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