Der Entgang der Wohnversorgung durch die Eltern stellt einen Posten des Anspruchs der Waisen nach § 1327 ABGB dar
GZ 2 Ob 149/09i, 17.06.2010
Die Kläger machen geltend, die Kosten der Wohnversorgung seien bei der Ermittlung des Unterhaltsentgangs als fixe Haushaltskosten zu berücksichtigen und zum Konsumanteil des Berechtigten hinzuzurechnen, woraus sich dessen Ersatzanspruch ergebe. Der entgangene Naturalunterhalt stelle einen Schaden der Kläger dar. Die Zahlungen der Mutter hätten nicht den Sinn, den Schädiger und die übrigen Haftenden von ihrer Schadenersatzpflicht zu entlasten.
OGH: Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Unterhaltsentgang ist § 1327 ABGB. Danach muss, wenn aus einer körperlichen Verletzung der Tod erfolgt, den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Diese Bestimmung enthält eine Sonderregel zugunsten mittelbar Geschädigter und gewährt nach stRsp den nach dem Gesetz unterhaltsberechtigten Personen einen originären Anspruch auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, jedoch keinen Unterhaltsanspruch. Wurde mehr als der gesetzliche Unterhalt geleistet, wird in der Rsp gefordert, dass die Unterhaltsleistung noch einigermaßen ins Verhältnis zur gesetzlichen Unterhaltspflicht gesetzt werden kann. Wurde hingegen weniger als der gesetzliche Unterhalt geleistet, so ist dieser als Mindestanspruch nach § 1327 ABGB anzusehen. Der Schaden des Unterhaltsberechtigten liegt in diesen Fällen darin, dass seine Unterhaltsforderung für die Zukunft untergegangen ist; durch die Tötung verliert er die Möglichkeit, den gesetzlichen Unterhalt (zur Gänze) einzufordern. Da die zustehenden Schadenersatzansprüche im § 1327 ABGB erschöpfend aufgezählt sind, kommt ein Ersatz nur für entgangene Leistungen mit Unterhaltscharakter in Betracht. Die Hinterbliebenen sind so zu stellen, wie sie stünden, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre. Dabei ist von den Verhältnissen (bis) zum Todeszeitpunkt auszugehen. Künftige Entwicklungen sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen.
Mit dem Hinweis auf die "gesetzliche Unterhaltspflicht" in § 1327 ABGB wird der Kreis der Unterhaltsberechtigten, nicht aber das Ausmaß der Ersatzpflicht bestimmt. Es ist nach den dargestellten Kriterien daher zunächst zu ermitteln, welchen gesetzlichen Unterhaltsanspruch die Kläger gegen ihren Vater im Zeitpunkt des tödlichen Unfalls hatten:
Nach der Regelung des § 140 ABGB, die gem § 166 Satz 2 ABGB auch für uneheliche Kinder gilt, haben nicht selbsterhaltungsfähige Kinder gegenüber ihren (ehelichen oder unehelichen) Eltern Anspruch auf angemessenen Unterhalt, zu dessen Deckung jeder Elternteil entsprechend seiner Leistungspflicht ("nach ihren Kräften") anteilig beizutragen hat. Der Unterhalt dient der Deckung der gesamten Lebensbedürfnisse, somit auch der Deckung des Wohnbedarfs. Der Unterhaltspflichtige hat dem Kind eine seinen Lebensverhältnissen angemessene unentgeltliche Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, sei es im eigenen Haushalt oder anderswo.
Im vorliegenden Fall wurden die Kinder im gemeinsamen Haushalt der Eltern betreut und versorgt. Ihr Unterhaltsanspruch wurde durch die Betreuungsleistungen der Eltern und die Befriedigung ihrer sonstigen Bedürfnisse (weit überwiegend) aus den Einkünften des Vaters in natura erfüllt. Umstände, die einen Unterhaltsanspruch in Geld zum Entstehen hätten bringen können (Verletzung der Unterhaltspflicht durch den Vater, die Gefahr einer solchen oder eine Haushaltstrennung) haben die Kläger weder behauptet, noch gehen sie aus den Feststellungen hervor. Wurde aber den Klägern der gesetzliche Unterhalt im Haushalt ihrer Eltern als Naturalunterhalt gewährt, so besteht keine Veranlassung, diesen für die Berechnung des Unterhaltsentgangs nach § 1327 ABGB mit einem fiktiven, nach der Prozentsatzmethode berechneten Geldunterhaltsanspruch gleichzusetzen. Dies würde im konkreten Fall zu dem nicht sachgerechten Ergebnis führen, dass den Unterhaltsberechtigten nicht der Entgang der tatsächlichen, nämlich der Befriedigung ihres Wohnbedürfnisses im väterlichen Haus dienenden Unterhaltsleistungen des Vaters, sondern lediglich der Verlust einer von den realen Verhältnissen losgelösten hypothetischen Wohnmöglichkeit abgegolten werden würde.
Gegenstand der Prüfung durch den OGH ist allein die noch strittige Frage, ob den Klägern zusätzlich zu den bereits zugesprochenen Beträgen der Ersatz der von ihrer Mutter zur Rückzahlung der beiden Darlehen aufgewendeten Beträge gebührt:
In der Rsp des OGH ist anerkannt, dass die Verschaffung einer angemessenen Wohnmöglichkeit zu den Leistungen mit Unterhaltscharakter zu zählen ist. Der Entgang der Wohnversorgung durch die Eltern stellt daher einen Posten des Anspruchs der Waisen nach § 1327 ABGB dar.
Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass die Rückzahlungsraten Darlehen betreffen, die der Vater zur Schaffung einer Wohnmöglichkeit für sich, seine Lebensgefährtin und die gemeinsamen (geborenen und noch ungeborenen) Kinder in dem auf seiner Liegenschaft befindlichen Haus aufgenommen hatte. Sie dienten den Klägern daher der Deckung ihres Wohnbedarfs. Nach stRsp gehören derartige Rückzahlungsraten zu den sog Fixkosten, das sind jene Kosten der Haushaltsführung, die sich durch den Wegfall des Verstorbenen in ihrer Höhe nicht wesentlich ändern und Unterhaltscharakter haben. Diese Kosten sind daher bei der Ermittlung des Unterhaltsentgangs der Hinterbliebenen (anteilig) zu berücksichtigen, wie sie nun von ihnen zu tragen sind. Eine damit notwendigerweise verbundene Vermögensbildung steht dem nicht entgegen.
Der Vater der Kläger hat die Rückzahlungsraten allein bezahlt. Dass die damit verbundenen Leistungen zu dem seinen Kindern - durch Deckung ihres angemessenen Wohnbedarfs - geschuldeten Naturalunterhalt in einem groben Missverhältnis gestanden wären, wurde von den beklagten Parteien nicht behauptet. Der Tod ihres Vaters bewirkte, dass die Kläger nun selbst für die Rückzahlung des hypothekarisch besicherten Darlehens zu sorgen hatten, um den Verlust der Wohnmöglichkeit im väterlichen Haus abzuwenden. Auf welche Weise dies geschah, ist für ihre Anspruchsberechtigung bedeutungslos. Es kann den Schädiger und die übrigen Haftpflichtigen daher auch nicht entlasten, wenn die Mutter der Kläger im Wege des Erbschaftskaufs die Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehen im eigenen Namen rechtsgeschäftlich übernahm. Auf eine Konsumquote der Mutter ist im vorliegenden Fall nicht Bedacht zu nehmen, weil der Getötete ihr gegenüber nicht unterhaltspflichtig war. Dies hat zur Folge, dass die Kläger zur anteiligen Geltendmachung der seit dem Tod des Vaters von ihrer Mutter geleisteten Rückzahlungsraten berechtigt sind.