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Zivilrecht

OGH: Servitut iZm Mieter, Pächter, Teilmieter, Miteigentümer

Nicht nur der Pächter oder Mieter der gesamten Liegenschaft sondern auch der Pächter oder Mieter von Teilen der Liegenschaft ist zur Ausübung einer Dienstbarkeit legitimiert; eine Dienstbarkeit eines Miteigentümers an der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache ist möglich

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Dienstbarkeit, Mieter, Pächter, Teilmieter, Miteigentümer

GZ 1 Ob 43/10w, 06.07.2010
OGH: Nach stRsp ist nicht nur der Pächter oder Mieter der gesamten Liegenschaft sondern auch der Pächter oder Mieter von Teilen der Liegenschaft zur Ausübung einer Dienstbarkeit legitimiert. Haben die Beklagten ihre Liegenschaft nicht zur Gänze, sondern lediglich zum Teil (im Umfang der Garagenabstellplätze) vermietet, besteht die für die Servitutsausübung maßgebliche Rechtsgemeinschaft aus ihnen und den Teilmietern; die Beklagten üben dabei ihr dingliches Recht aus; die Teilmieter ein abgeleitetes Recht. Entscheidend ist nur, dass für den Servitutsverpflichteten keine Verschlechterung eintritt. Eine Dienstbarkeit eines Miteigentümers an der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Sache ist möglich.

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