Bei der Beurteilung, ob ein Wohnsitzwechsel und die damit verbundene Kündigung unabweislich notwendig sind, muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstands, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch die Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann, berücksichtigt werden
GZ 2 Ob 215/09w, 17.06.2010
OGH: Gem § 30 Abs 2 Z 8 MRG ist es als wichtiger Grund, der den Vermieter zur Kündigung des Mietvertrags berechtigt, anzusehen, wenn er die gemieteten Wohnräume für sich selbst oder für Verwandte in absteigender Linie dringend benötigt, wobei, wenn es sich um eine vom Wohnungseigentümer nach Wohnungseigentumsbegründung vermietete Eigentumswohnung handelt, die sonst vorgesehene Interessenabwägung entfällt. Die jüngere Rsp geht von einem gemäßigteren Verständnis der iZm dem dringenden Eigenbedarf ausgeformten Begriffe "Notstand" und "Existenzgefährdung" aus, wenngleich bei der Beurteilung des dringenden Bedarfs nach wie vor ein strenger Maßstab anzulegen ist. Mehrfach wurde ausgesprochen, dass der Eigentümer einer Wohnung in erster Linie sein Eigentum zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses heranziehen darf. Der Vermieter, der über keine ausreichende Wohnmöglichkeit verfügt, darf im Allgemeinen mit seiner Eigenbedarfskündigung nicht schon deshalb auf die Möglichkeit einer anderweitigen Wohnversorgung verwiesen werden, weil eine solche Wohnmöglichkeit an sich gegeben wäre. Bei der Beurteilung, ob ein Wohnsitzwechsel und die damit verbundene Kündigung unabweislich notwendig sind, muss jede Art der Benötigung des Bestandgegenstands, die sich für den Vermieter aus einem wichtigen persönlichen oder wirtschaftlichen Bedürfnis ergibt, das nur durch die Benützung der gekündigten Wohnung befriedigt werden kann, berücksichtigt werden.
Nach den Tatsachenbehauptungen der Klägerin verfügt sie in Österreich über keine ausreichende Wohnmöglichkeit. Als wichtigen persönlichen Grund für den beabsichtigten temporären Wohnsitzwechsel machte sie geltend, sich in der Nähe ihrer alten, kränklichen Eltern aufhalten zu wollen. In den Entscheidungen 1 Ob 619/95 und 1 Ob 223/02d wurde das Interesse, verstärkten Kontakt zu den nächsten Angehörigen zu unterhalten bzw den alten kranken Vater zu pflegen, unter den dort jeweils maßgeblichen Begleitumständen iSd § 30 Abs 2 Z 8 MRG als schutzwürdig angesehen.
Die Rechtsansicht, ein dringender Eigenbedarf der Klägerin an der vermieteten Eigentumswohnung könne - selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabs - ohne Kenntnis der näheren Umstände nicht schon von vornherein ausgeschlossen werden, begründet daher keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.