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Zivilrecht

OGH: Unterhalt bei Drittpflege eines Kindes

Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ist von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt der Eltern erforderlich ist; sodann sind die für den Unterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, Drittpflege, Regelbedarf

GZ 5 Ob 106/10i, 22.06.2010
OGH: Dem Kind steht, wenn es von keinem Elternteil betreut wird, gegen beide Elternteile ein Unterhaltsanspruch in Geld zu. Dabei kann die Unterhaltsbemessung nicht isoliert für einen Elternteil erfolgen. Es sind das Einkommen und die Leistungsfähigkeit beider Elternteile zu überprüfen. Die Methode, den Unterhalt nach Prozentsätzen zu bestimmen, die angemessen wären, wenn der andere Elternteil seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes leistet, würde dem Grundsatz der anteiligen Tragung des Unterhalts nicht gerecht. Die Gesamtbeurteilung muss vielmehr so erfolgen, dass die Eltern in etwa gleichem Maße in die Lage versetzt werden, die Bedürfnisse der Kinder zu befriedigen. Bei unterschiedlicher Leistungsfähigkeit ist von den Unterhaltsbemessungsgrundlagen jeweils der Betrag abzuziehen, der für den eigenen Unterhalt der Eltern erforderlich ist. Sodann sind die für den Unterhalt des Kindes erforderlichen Beträge im Verhältnis der Restsummen aufzuteilen.
Die Mutter meint, dass bei Drittpflege eine finanzielle Abgeltung von Betreuungsleistungen der drittpflegenden Person nicht in Betracht komme. Da im konkreten Fall der Gesamtunterhaltsbedarf der Minderjährigen unter dem tatsächlich zuerkannten Betrag liege, würde die Überalimentierung zu einer "Privatbedürfnisdeckung" der mütterlichen Großeltern führen und eine Schlechterstellung der im Haushalt mit der Mutter lebenden zweiten Tochter bewirken, die lediglich vom Vater Kindesunterhalt erhalte.
Nach der Rsp des OGH reicht bei Drittpflege der Regelbedarf als Orientierungshilfe zur Ermittlung des Unterhaltsbedarfs des Kindes regelmäßig nicht aus, weil er nur eine Messgröße dafür abgibt, welcher Geldunterhalt zusätzlich zur Betreuung eines Kindes erforderlich ist. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung hat das Rekursgericht nicht zum Ausdruck gebracht, dass mit dem zuerkannten Unterhalt eine finanzielle Abgeltung von Betreuungsleistungen der mütterlichen Großmutter vorzunehmen ist. Das Rekursgericht hat nur im Einklang mit der Rsp des OGH auf den Gesamtunterhaltsbedarf der Minderjährigen abgestellt und ebenfalls den Kriterien der Rsp entsprechend einen "Zuschlag" für zusätzliche Kindesbedürfnisse bei Drittpflege für berechtigt erachtet.
Es entspricht ebenfalls der stRsp des OGH, dass betragliche oder in einem Vielfachen des sog Regelbedarfs ausgedrückte absolute Obergrenzen für die Festsetzung eines Kindesunterhalts mit den in § 140 ABGB normierten Bemessungskriterien nicht vereinbar sind. Diese gestatten daher auch keinen allgemeinen "Unterhaltsstopp" beim Zweieinhalbfachen oder einem sonstigen Vielfachen der sog Regelbedarfsätze.
In Anbetracht der Lebensverhältnisse der Eltern der Minderjährigen und der mütterlichen Großeltern, bei denen sich die Minderjährige in Pflege befindet, ist die Beurteilung des Rekursgerichts, im Anlassfall eine Begrenzung des zuzusprechenden Unterhaltsbetrags erst knapp unter dem dreifachen Regelbedarf vorzunehmen, jedenfalls als vertretbar zu beurteilen.

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