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Zivilrecht

OGH: Mit welchem Anteil ist (amtliches) Kilometergeld in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen?

Echte Aufwandsersätze sind in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen; im Regelfall kann unterstellt werden, dass vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Benützung des eigenen Pkws anlässlich aufgetragener Dienstfahrten ausbezahlte Kilometergelder, die den amtlichen Satz nicht übersteigen, echte Aufwandsentschädigungen darstellen; allerdings muss dem Unterhaltsberechtigten die Bestreitung offen stehen, dass das über ein übliches Maß hinausgehende Kilometergeld, wobei die vom VwGH anerkannten jährlichen 30.000 km einen Anhaltspunkt bilden können, noch zur Gänze dem Aufwandsersatz dient; eine Überprüfung wird auch dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter dem Titel des "Kilometergelds" erfolgte Auszahlungen in Wahrheit verdeckte Gehaltszahlungen sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, (amtliches) Kilometergeld

GZ 9 Ob 47/09s, 30.06.2010
OGH: Nach der Rsp sind Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung udgl) regelmäßig zur Hälfte in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen, sofern der Unterhaltsverpflichtete nicht nachweist, dass diese darüber hinaus der Abdeckung berufsbedingter Mehrausgaben dienen. An dieser Rsp ist festzuhalten, zumal derartige, nicht näher geregelte Taggelder, Nächtigungsgelder etc keiner Beschränkung unterliegen und auch nicht immer nur einen Sachaufwand abdecken.
Bei der Auszahlung amtlichen Kilometergelds ist eine differenziertere Betrachtung geboten. Das Kilometergeld dient grundsätzlich dazu, sämtliche mit der Anschaffung und Erhaltung eines PKWs verbundenen Kosten angemessen abzudecken. Auch der Steuergesetzgeber geht davon aus, dass Beträge, die aus Anlass einer Dienstreise als Reisevergütungen (Fahrtkostenvergütungen, Kilometergelder) gezahlt werden, nicht zu den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit gehören (§ 26 Z 4 EStG). Um Kilometergelder von der Einkommensteuerpflicht auszunehmen, ist es jedoch erforderlich, dass diese die den Bundesbediensteten zustehenden Sätze nicht übersteigen (§ 26 Z 4 lit a EStG). Der VwGH sieht in der Zahlung des amtlichen Kilometergelds die pauschale schätzungsweise Abgeltung aller durch berufliche Fahrten veranlasster Aufwendungen. In mehreren Entscheidungen sprach er aus, dass eine Schätzung der Fahrtaufwendungen mit einem KFZ in Höhe des amtlichen Kilometergelds in vielen Fällen auch zu einem zutreffenden Ergebnis führen wird. Differenzierungen trifft der VwGH dort, wo besonders hohe Jahreskilometerleistungen (ab ca 30.000 km) erbracht werden, weil dann nicht mehr von einem linearen Ansteigen der tatsächlichen Aufwendungen ausgegangen werden könne.
Diese rein steuerrechtlichen Erwägungen zum Kilometergeld sind zwar für die Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage durch die Gerichte nicht bindend, doch kann insoweit daran angeknüpft werden, als echte Aufwandsersätze in die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht einzubeziehen sind. Im Regelfall kann unterstellt werden, dass vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für die Benützung des eigenen Pkws anlässlich aufgetragener Dienstfahrten ausbezahlte Kilometergelder, die den amtlichen Satz nicht übersteigen, echte Aufwandsentschädigungen darstellen. Allerdings muss unter besonderen Verhältnissen - wie zB hier, wo eine Jahreskilometerleistung von mehr als 57.000 km behauptet wird - dem Unterhaltsberechtigten die Bestreitung offen stehen, dass das über ein übliches Maß hinausgehende Kilometergeld, wobei die vom VwGH anerkannten jährlichen 30.000 km einen Anhaltspunkt bilden können, noch zur Gänze dem Aufwandsersatz dient. Selbstverständlich wird auch dann eine Überprüfung erforderlich sein, wenn im Einzelfall begründete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass unter dem Titel des "Kilometergelds" erfolgte Auszahlungen in Wahrheit verdeckte Gehaltszahlungen sind. Andererseits liegt es am Unterhaltspflichtigen, insbesondere dann, wenn die ausbezahlten Kilometergeld-Summen nicht aufgegliedert sind, diese aufzuschlüsseln.

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