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Zivilrecht

OGH: Arzthaftung und § 58a Abs 1 ÄrzteG - kommt es bei Einbringung des Antrags bei der Schlichtungsstelle zu einer Ablauf- oder Fortlaufhemmung?

§ 58a Abs 1 ÄrzteG normiert eine Fortlaufhemmung; gehen aber die Verhandlungen oder reicht das Verfahren vor der Schlichtungsstelle oder beim Patientenanwalt über die Frist von 18 Monaten hinaus, ist nach allgemeinen Grundsätzen von einer Ablaufhemmung auszugehen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, § 1497 ABGB, § 58a Abs 1 ÄrzteG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Verjährung, Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen, Schlichtungsstelle, Fortlaufhemmung, Ablaufhemmung

GZ 2 Ob 263/09d, 17.06.2010
OGH: Mit einem Tatbestand, der die Verjährung hemmt, wird in den Beginn, den Weiter- oder den Ablauf der Verjährungsfrist eingegriffen. Die Fortlaufhemmung bewirkt, dass nach dem Fortfall des Hemmungsgrundes die bei dessen Eintritt noch nicht abgelaufenen Teile der Verjährungszeit abzulaufen haben, um die Verjährung herbeizuführen. In jenen Fällen, in denen die Verjährungsfrist zu einer Zeit beginnt, während der ein Hemmungsgrund andauert, bewirkt sie, dass der Fristlauf erst mit dessen Wegfall einsetzt. Im Fall der Ablaufhemmung kann ein Recht unabhängig von bereits verstrichenen Fristen nicht vor Ablauf eines bestimmten Zeitraums nach Wegfall des Hindernisses verjähren.
Nach stRsp des OGH lösen Vergleichsverhandlungen zur Bereinigung von Schadenersatzansprüchen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist oder darüber hinaus eine besondere Ablaufhemmung aus. Der Eintritt der Verjährung wird nur dann verhindert, wenn der Geschädigte nach Scheitern der Vergleichsverhandlungen "unverzüglich" bzw "innerhalb angemessener Frist" die Klage erhebt. Zu der nach Ansicht der beklagten Partei "uneinheitlichen" Terminologie ("unverzüglich"; "innerhalb angemessener Frist") hat sich der OGH bereits geäußert und klargestellt, dass diesen im Verjährungsrecht gebrauchten Formulierungen kein unterschiedlicher Bedeutungsinhalt beizumessen ist.
Der OGH gelangte in der Entscheidung 10 Ob 57/06i zu dem Ergebnis, dass § 58a Abs 1 ÄrzteG ungeachtet der Verwendung des Begriffs "Ablauf" in den Gesetzesmaterialien eine Fortlaufhemmung normiere. An dieser Auslegung des § 58a Abs 1 ÄrzteG durch den OGH ist festzuhalten. Während die von einer Ablaufhemmung ausgehenden Vertreter der Lehre (nur) die Ähnlichkeit mit der Hemmung durch Vergleichsverhandlungen ins Treffen führen, spricht schon der gegenüber dem Ministerialentwurf (122/ME 21. GP) veränderte und für die Auslegung vorrangig heranzuziehende Gesetzeswortlaut eindeutig für eine Fortlaufhemmung (so nun auch ausdrücklich § 41 ZahnärzteG); soll danach doch gerade nicht der "Ablauf" sondern der "Lauf" der Verjährungsfrist für eine Dauer von maximal 18 Monaten gehemmt sein. Gehen aber die Verhandlungen oder reicht das Verfahren vor der Schlichtungsstelle oder beim Patientenanwalt über die Frist von 18 Monaten hinaus, ist nach allgemeinen Grundsätzen überdies von einer Ablaufhemmung auszugehen.

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