Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen oder die Ablösung von Ästen verursacht werden, sind im Wege der Analogie in den Anwendungsbereich des § 1319 ABGB einzubeziehen; mangelhafte Beschaffenheit liegt nur dann vor, wenn durch den Zustand eines Baums von diesem eine besondere Gefahr ausgeht
GZ 2 Ob 193/09k, 17.06.2010
OGH: Der Besitzer eines Werks haftet gem § 1319 ABGB, wenn das Schadensereignis die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werks ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt aufgewendet hat. Nach der von der Lehre gebilligten stRsp des OGH wird die Haftung nach § 1319 ABGB auch auf Bäume ausgedehnt. Danach sind Schäden, die durch das Umstürzen von Bäumen oder die Ablösung von Ästen verursacht werden, im Wege der Analogie in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung einzubeziehen. Bei Bäumen liegt der Grund für die verschärfte Haftung nach § 1319 ABGB nicht darin, dass Bäume an sich als gefährlich angesehen werden, sondern dass die erhöhte Gefährlichkeit auf einem Mangel beruht. Mangelhafte Beschaffenheit liegt daher nur dann vor, wenn durch den Zustand eines Baums von diesem eine besondere Gefahr ausgeht. Sie kann infolge mechanischer Verletzungen des Baums oder einer Krankheit, unter Umständen aber auch bei einem abnormen Wuchs bestehen. Im Falle eines an sich "gesunden", durch einen Sturm entwurzelten Baums wurde dessen mangelhafter Zustand in der durch vorangegangene Rodungsarbeiten verursachten erhöhten "Windwurfanfälligkeit" gesehen.
Im vorliegenden Fall wurde der Schaden weder durch das Umstürzen eines Baums noch durch abgebrochene oder gelockerte Äste, sondern durch deren natürliche, wenn auch - bedingt durch den starken Sturm - heftige Bewegung herbeigeführt. Für einen mangelhaften Zustand der beiden Thujen als Schadensursache, für den die Klägerin beweispflichtig gewesen wäre, ergibt sich aus den Feststellungen kein Anhaltspunkt.
Die Ablehnung der analogen Anwendung des § 1319 ABGB durch das Berufungsgericht stimmt unter den konkreten Umständen des zu beurteilenden Einzelfalls mit der erörterten Rsp des OGH überein und lässt keine korrekturbedürftige Fehlbeurteilung erkennen.
Eine solche vermag die Klägerin auch mit ihrer Behauptung, die beklagte Partei würde nach der erörterten Gesetzesstelle für "sturmbedingte Biegungen des Stammes" haften, nicht darzutun. Aus der die Analogiefähigkeit des § 1319 ABGB bejahenden Rsp des OGH ist die angestrebte Rechtsfolge nicht ableitbar. Die Frage, ob sich eine "typische Gefahr der mangelhaften Baumkontrolle bzw -schnitts" verwirklicht hat, vermengt die Tatbestandsmerkmale des § 1319 ABGB und ist für die Beurteilung der Haftung nach dieser Gesetzesstelle unerheblich, solange nicht feststeht, dass der Baum selbst in einem mangelhaften Zustand war.