Bei Verpfändung der Ansprüche aus einer Lebensversicherung fällt die Versicherungssumme im Umfang der Verpfändung in den Nachlass; sie bildet also ein Nachlassaktivum in Höhe der offenen Kreditforderung als Nachlasspassivum
GZ 2 Ob 3/10w, 08.07.2010
OGH: Nach der Rsp des OGH wird dann, wenn der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag verpfändet dem Pfandgläubiger ein Vorrecht vor dem Bezugsberechtigten eingeräumt, weil der Versicherungsnehmer durch die Verpfändung der Versicherungsansprüche die Bezugsberechtigung konkludent widerruft.
Ist aber im Umfang der Verpfändung die Benennung als Begünstigter widerrufen, treten die Rechtsfolgen ein, die ohne Nennung eines Bezugsberechtigten vorgesehen sind und fällt die Versicherungssumme insoweit - mangels jedweden Vorbringens zum Vorliegen anderer Ausnahmefälle - in den Nachlass. Sie bildet also ein Nachlassaktivum in Höhe der offenen Kreditforderung als Nachlasspassivum.