Bei Deckungskonkurs nach § 155 Abs 1, § 156 Abs 3 VersVG hat auch der Sozialversicherungsträger als Legalzessionar nur Anspruch auf Ersatz gekürzter Renten; da eine gesetzliche Regelung bei Konkurrenz zwischen Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Sozialhilfeträgern Dritten gegenüber nicht besteht, hat es auch in diesem Fall bei den allgemeinen Grundsätzen nach § 155 Abs 1, § 156 Abs 3 VersVG zu bleiben
GZ 2 Ob 207/09v, 24.08.2010
Die bei einem Verkehrsunfall am 26. 11. 1994 schwer Verletzte erwirkte mit seit 11. 12. 1998 rechtskräftigem Urteil die Feststellung der Haftung der Beklagten, beschränkt mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme, für alle zukünftigen Folgen aus dem Unfall. Die Verletzte benötigt durchgehend intensive Betreuung und ist im Sozialmedizinischen Zentrum Sophienspital, einem Pflegeheim der Stadt Wien, aufhältig. Die Kosten für dieses Pflegeheim betragen laut einer Verordnung der Wiener Landesregierung 79,94 EUR pro Tag, unabhängig vom konkret erforderlichen Pflegebedarf. Mangels hinreichenden Einkommens oder verwertbaren Vermögens gewährt der klagende Fonds der Verletzten auf Grundlage des WSHG Sozialhilfe im Umfang der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Pflege und den Beiträgen aus dem für die Verletzte bezogenen Pflegegeld und der Berufsunfähigkeitspension zu 80 %, sowie der Familienbeihilfe. Mit Schreiben vom 11. 10. 2005 ersuchte der klagende Fonds den beklagten Haftpflichtversicherer, den Differenzbetrag von rund 46.000 EUR für die Zeit vom 1. 1. 2002 bis 31. 8. 2005 sowie ab 1. 9. 2005 laufend monatlich zu ersetzen. Mit Schreiben vom 19. 10. 2006 zeigte er den Übergang der Rechtsansprüche der Verletzten nach § 27 WSHG an.
Der klagende Fonds begehrt nunmehr den Ersatz der Differenz für den Zeitraum Juli 2004 bis September 2008 iHv insgesamt 32.047,24 EUR sA. Er sei zuständiger Sozialhilfeträger einerseits zur Erbringung der Leistungen iSd WSHG, nämlich zur teilweisen Zahlung der Pflegeentgelte für den Aufenthalt der Verletzten im Pflegeheim, und andererseits gem § 30 WSHG berechtigt, Ersatzansprüche geltend zu machen und daher aktivlegitimiert. Im Hinblick auf die Neuregelung des § 29 Abs 1 WSHG seien die Ansprüche auch nicht verjährt.
Der beklagte Versicherer wandte die mangelnde Aktivlegitimation ein, weil Träger der Sozialhilfe das Land Wien und nicht der klagende Fonds sei. Auch sei kein über das Pflegegeld hinausgehender Deckungsfonds vorhanden, weil bei einem Pflegegeld in der höchsten Stufe 7 der Anspruch aus dem Titel der Pflegeaufwendungen zur Gänze auf den Sozialversicherungsträger übergehe. Niemand könne zu mehr als 100 % pflegebedürftig sein. Letztlich wurde Deckungskonkurs eingewandt und ein Verteilungsentwurf vorgelegt.
OGH: Die allgemeinen Regelungen zum "Deckungskonkurs" nach § 155 Abs 1, § 156 Abs 3 VersVG sehen einen Vorrang des Kapitalersatzes und Nachrang von Rentenansprüchen vor. Der Versicherer, der sich darauf beruft, hat den Deckungskonkurs nachzuweisen, insbesondere nicht nur alle bereits geltend gemachten, sondern auch künftig zu erwartenden Forderungen (mit einem Schätzbetrag) zu berücksichtigen. Er kann dazu einen Verteilungsvorschlag vorlegen. Auch der Sozialversicherungsträger als Legalzessionar hat in diesem Fall nur Anspruch auf Ersatz gekürzter Renten.
Die Konkurrenz zwischen Ersatzansprüchen mehrerer Sozialversicherungsträger regelt § 336 ASVG. Danach sind solche Ansprüche im Verhältnis der Ersatzforderungen zu befriedigen und geht der Schmerzengeldanspruch des Geschädigten den Ansprüchen der Versicherungsträger im Rang vor.
Eine gesetzliche Regelung bei Konkurrenz zwischen Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Sozialhilfeträgern Dritten gegenüber besteht nicht. Die §§ 323 bis 330 ASVG behandeln den direkten Ersatz zwischen diesen Einrichtungen.
Mangels anwendbarer Spezialregelung hat es daher bei den allgemeinen Grundsätzen nach § 155 Abs 1, § 156 Abs 3 VersVG zu bleiben und wäre der behauptete Deckungskonkurs daher grundsätzlich auch gegenüber der hier klagenden Partei beachtlich.
Dass ein Verletzter trotz Forderungsübergangs dem Grunde nach an den Sozialversicherungsträger im Umfang der Differenz zwischen den Leistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Gesamtschaden weiterhin aktivlegitimiert bleibt und dieser Restanspruch des Verletzten bzw Teile davon mit schriftlicher Anzeige des Sozialhilfeträgers auf diesen übergehen können, wird im Revisionsverfahren ebenso wenig bestritten wie die Aktivlegitimation der klagenden Partei (vgl dazu § 30 Abs 1 WSHG, wonach dann, wenn die Leistung durch den Fonds Soziales Wien erbracht wurde, die Ersatzansprüche von diesem geltend zu machen sind).