Das Ansuchen kann nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiell-rechtlichen Frage irgendwelche Zweifel nicht aufkommen lässt
GZ 5 Ob 27/10x, 15.07.2010
Die Antragstellerin begehrte aufgrund der beglaubigt unterfertigten Löschungserklärung der Edith R vom 24. 8. 2009 die Einverleibung der Löschung der sub C-LNR 3a, 4a und 5a verbücherten Rechte. Die Löschungserklärung hat folgenden wesentlichen Inhalt:"...Meine Tochter Eleonore S*****, geb. ***** hat mich zwischenzeitlich in ihr Haus aufgenommen, sodass ich wohnversorgt bin.
Ich, Edith R*****, geb. 7. 5. 1931, erteile hiermit meine ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschungen meiner Dienstbarkeitsrechte in EZ ***** GB ***** und zwar zu C-LNr. 3 a des Wohnungsrechtes, zu C-LNr. 4 a der Reallast des Unterhaltes und zu C-LNr. 5 a der Dienstbarkeit des Holzbezuges; dies jedoch ohne Kosten für mich....".
OGH: Der streng formale Charakter des Grundbuchsrechts verbietet es dem Grundbuchsgericht, eine bücherliche Eintragung aufgrund von Schlussfolgerungen aus vorgelegten Urkunden zu bewilligen. Das Ansuchen kann somit nur dann bewilligt werden, wenn der Urkundeninhalt ein derartiger ist, dass er nicht nur in formaler Beziehung unbedenklich erscheint, sondern auch bezüglich der materiell-rechtlichen Frage irgendwelche Zweifel nicht aufkommen lässt. Dies trifft auf die vorliegende Löschungserklärung aber nicht zu:
Die von der Buchberechtigten beglaubigt unterfertigte Löschungserklärung enthält zwar die ausdrückliche Einwilligung zur Einverleibung der Löschung ihrer näher bezeichneten Rechte. Allerdings ist diese Erklärung auch mit einem Hinweis verbunden. Die Buchberechtigte wähnt sich nämlich "zwischenzeitlich" durch die Aufnahme in das Haus ihrer Tochter, der Liegenschaftseigentümerin, wohnversorgt. Dieser in der Löschungserklärung konkret und unmissverständlich hergestellte Zusammenhang zwischen einer - in ihrer rechtlichen Absicherung völlig unklaren - Wohnversorgung der Buchberechtigten einerseits und der Einwilligung in die Löschung ihrer - nur teilweise - dieser Wohnversorgung dienenden bücherlichen Rechte andererseits begründet erhebliche Bedenken am Vorliegen der Bedingungslosigkeit (fragliche konditionale Abhängigkeit von der tatsächlich gewährten Wohnversorgung) und am Umfang der von der Buchberechtigten tatsächlich beabsichtigten Rechtsaufgabe (gesamtes oder teilweises Wohnrecht, Unterhalt und Holzbezug).
Bei der dargestellten Sachlage stellt die eine augenscheinliche Verknüpfung mit der zeitweiligen Wohnversorgung der Buchberechtigten herstellende Löschungserklärung eine zu begründeten Zweifeln Anlass gebenden Urkunde dar, die deshalb keine taugliche Eintragungsgrundlage darstellt; schon dies muss zur Abweisung des Einverleibungsgesuchs führen.