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Zivilrecht

OGH: Zur Berücksichtigung fiktiver Mietkosten als Naturalunterhalt

Sowohl bei der Anrechnung der fiktiven Mietkosten als auch der Wohnungsbenützungskosten ist darauf Bedacht zu nehmen, weshalb der geldunterhaltspflichtige Ehegatte die (vormalige) Ehewohnung verlassen hat; Naturalunterhalt ist grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann

20. 05. 2011
Gesetze: § 94 ABGB, § 97 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Ehegatte, fiktive Mietkosten, Naturalunterhalt, Anrechnung nur im angemessenen Umfang

GZ 4 Ob 42/10w, 08.06.2010
Nach einer polizeilichen Wegweisung des Beklagten im September 2006 erließ das Erstgericht eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO. Im Verfahren über die von ihm beantragte Aufhebung der einstweiligen Verfügung verpflichtete sich der Beklagte am 20. Oktober 2006, bis zur rechtskräftigen Beendigung des Scheidungsverfahrens nicht in die Ehewohnung zurückzukehren. Seither leben die Streitteile getrennt.
Der Beklagte hatte in den Jahren 2004 bis 2006 ein durchschnittliches Einkommen von monatlich (zumindest) 40.407 EUR. Er ist Eigentümer der nun allein von der Klägerin bewohnten Villa und zahlt dafür die Kosten von Strom, Wasser, Abwasserentsorgung und Müllabfuhr.
OGH: Der Beklagte zeigt richtig auf, dass der Unterhalt bei hohen Einkommensunterschieden mit 33 % vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen, aber ohne Abzug des Eigeneinkommens des Unterhaltsberechtigten, zu bemessen ist. Denn Eigeneinkommen des Unterhaltsberechtigten darf wegen des sonst bestehenden Wertungswiderspruchs nicht dazu führen, dass der Unterhaltspflichtige mehr zu leisten hätte als bei Fehlen eines solchen Einkommens.
Nach der jüngeren Rsp des OGH ist der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten überlassenen Wohnung wegen der damit verbundenen Verminderung des Unterhaltsbedarfs ganz oder teilweise als Naturalunterhalt anzurechnen. Das Unterbleiben einer solchen Anrechnung führte zu einer doppelten Alimentierung des Unterhaltsberechtigten. Der Geldunterhalt ist grundsätzlich so zu bestimmen, dass der Berechtigte damit auch seine Wohnkosten decken kann; die Bemessung nach der Prozentsatzmethode trägt dem grundsätzlich Rechnung. Einen zusätzlichen Anspruch auf Deckung der Wohnkosten hat der Unterhaltsberechtigte nicht.
Sowohl bei der Anrechnung der fiktiven Mietkosten als auch der Wohnungsbenützungskosten ist darauf Bedacht zu nehmen, weshalb der geldunterhaltspflichtige Ehegatte die (vormalige) Ehewohnung verlassen hat. Wenn kein diesbezügliches Einvernehmen der Ehegatten iSd § 90 ABGB vorliegt und es dem Unterhaltspflichtigen auch nicht gelingt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB zu beweisen, ist sein Kopf bei der Anrechnung mitzuzählen. Er kann den Anteil der anzurechnenden Leistungen nicht zu seinen Gunsten erhöhen, indem er die Wohnung verlässt.
Im vorliegenden Fall beruht das Verlassen der Ehewohnung auf einer polizeilichen Wegweisung und einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO. Die Aufhebung der Wohngemeinschaft fällt daher dem Beklagten zur Last; sein Verlassen der Ehewohnung ist bei wertender Betrachtung einem grundlosen Wegzug gleichzuhalten. Zwar haben die Parteien in weiterer Folge einen Vergleich über die Nutzung der Wohnung geschlossen. Dieser Vergleich war jedoch offenkundig Folge der vom Erstgericht erlassenen einstweiligen Verfügung und damit des vom Beklagten gesetzten Verhaltens. Er kann daher nicht dazu führen, dass das Wegziehen des Beklagten nun allein der Klägerin zur Last fiele. Der Beklagte muss sich vielmehr so behandeln lassen, als lebte er noch in der Villa; der fiktive Mietzins ist aus diesem Grund ebenso wie die vom Beklagten allein getragenen Betriebskosten jedenfalls nur zur Hälfte auf den Geldunterhalt anzurechnen.
Zu prüfen ist allerdings, ob es dadurch nicht zu einer fiktiven Überalimentierung der Klägerin im Teilunterhaltsbereich "Wohnen" und damit verbunden, zu einer unangemessenen Verkürzung des Geldunterhalts käme. Denn nach stRsp ist Naturalunterhalt grundsätzlich nur im angemessenen Umfang anzurechnen; dem Unterhaltsberechtigten hat stets ein in Geld zu leistender Unterhalt zuzukommen, weil er ja von der Wohnung allein nicht leben kann. Wo diese Angemessenheitsgrenze liegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Kolmasch verweist dazu auf Erhebungen der Statistik Austria, wonach in Österreich durchschnittlich 22,3 % der Haushaltsausgaben auf Wohnkosten entfallen. Jedenfalls dann, wenn sich der Geldunterhalt aufgrund der Wohnversorgung um mehr als ein Viertel mindere, müsse überprüft werden, ob der Restunterhalt noch zur angemessenen Deckung der Restbedürfnisse ausreiche. Die Auffassung von Kolmasch ist bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen plausibel. Sie schließt aber eine noch weitergehende Anrechnung nicht aus.
Die der Entscheidung 7 Ob 178/02f offenkundig zugrunde liegende Auffassung, dass sich der Unterhaltsberechtigte letztlich zwischen dem Behalten einer unangemessen großen Wohnung und dem vollem Geldunterhalt entscheiden müsse, hat zwar gute Gründe für sich. Sie setzt aber voraus, dass der für das Beschaffen einer adäquaten Wohnversorgung erforderliche Geldunterhalt gesichert ist. Solange das nicht zutrifft, hat es bei der bloß angemessenen Anrechnung des Naturalunterhalts zu bleiben.

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