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Zivilrecht

OGH: Mehrseitiges Treuhandverhältnis und Pflichten des Treuhänders

Einer nachträglichen Weisung, die nur von einem Treugeber ausgeht, sachlich ungerechtfertigt ist und den anderen Treugeber belastet, darf der Treuhänder beider Vertragsteile nicht nachkommen

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, §§ 1002 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, mehrseitiges Treuhandverhältnis, Pflichten des Treuhänders

GZ 7 Ob 58/10w, 14.07.2010
OGH: Wer einen Geldbetrag in Wahrung der Interessen zweier Personen in Verwahrung nimmt (oder nehmen soll), ist Treuhänder beider Teile. Bei einem mehrseitigen Treuhandverhältnis hat der Treuhänder die - gegensätzlichen - Interessen aller Treugeber bestmöglich zu wahren. Einer nachträglichen Weisung, die nur von einem Treugeber ausgeht, sachlich ungerechtfertigt ist und den anderen Treugeber belastet, darf der Treuhänder beider Vertragsteile nicht nachkommen.
Der mehrseitige Treuhänder darf keine Erhöhung des Risikos für einen oder mehrere Treugeber herbeiführen. Welche Interessen der Treuhänder gegenüber einem bestimmten Treugeber zu wahren hat, bestimmt sich in erster Linie nach Inhalt und Zweck des ihm erteilten Treuhandauftrags.
Von diesen Grundsätzen ausgehend macht die Revision zu Recht geltend, dass die bekämpfte Beurteilung, die Beklagte habe ihre Pflichten als Treuhänderin durch die mit der Fortführung der Lastenfreistellung verbundene Schuldtilgung (Abdeckung der Pfandschuld im "einseitigen" Interesse der Verkäuferin) verletzt, mit der stRsp zur Unwiderruflichkeit mehrseitiger offener Treuhandschaften zum Zweck der Abwicklung von Liegenschaftskaufverträgen nicht in Einklang steht.
Danach war es der hier beklagten Treuhänderin nämlich nicht gestattet, von den ihr unwiderruflich erteilten Treuhandaufträgen allein aufgrund der Weisungen der Käufer abzugehen. Die in diesem Fall unterbleibende Lastenfreistellung des Kaufobjekts samt geforderter gerichtlicher Hinterlegung des Kaufpreises hätte ja nicht nur den Interessen der Verkäuferin (an der Tilgung der Pfandschuld) widersprochen, sondern auch zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Belastung der Bank geführt; und zwar in der Form, dass mangels Tilgung der Pfandschuld weiterhin nur die bereits mit einem Pfandrecht belastete Liegenschaft als Sicherheit zur Verfügung gestanden wäre, wobei der Kaufpreis - trotz Unterbleibens der grundbücherlichen Durchführung des Kaufvertrags - nicht rücküberwiesen, sondern hinterlegt worden wäre. Die somit erforderliche Zustimmung der betroffenen Treugeber zu einem solchen Abgehen von den erteilten Treuhandaufträgen wurde aber von den Klägern gar nicht behauptet. Daher durfte die Beklagte der nachträglichen Weisung, die nur von einem Treugeber ausging, sachlich nicht gerechtfertigt war und die anderen Treugeber belastete, nicht nachkommen.

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