Bereits durch die Verminderung des Treuguts durch den Treuhänder kann den Treugebern ein Schaden erwachsen
GZ 2 Ob 15/10k, 08.07.2010
OGH: Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, wonach bereits in der 1999 erfolgten Abbuchung des Teilbetrags vom Treuhandkonto durch den Beklagten ein den Klägern erwachsener Schaden zu erblicken ist (von dem die Kläger spätestens im Zeitpunkt der Klagseinbringung im Vorprozess 2001 Kenntnis hatten), entsprechen der langjährigen, gefestigten oberstgerichtlichen Rsp.
Beim Treuhandkonto besteht eine Rechtsbeziehung lediglich zwischen dem Treuhänder und der kontoführenden Bank. Das Verfügungsrecht über das Treugut steht zwar nur dem Treuhänder zu, jedoch wird das Treugut wirtschaftlich dem Treugeber zugeordnet. Dies zeigt sich insbesondere darin, dass dem Treugeber im Konkurs des Treuhänders ein Aussonderungsrecht und bei einer von Gläubigern des Treuhänders auf das Treugut geführten Exekution ein Widerspruchsrecht nach § 37 EO zusteht.
Aus dieser Sonderstellung des Treuguts ergibt sich, dass durch die Verminderung des Treuguts durch den Treuhänder den Treugebern ein Schaden erwachsen kann. Dies hat der OGH in der E 10 Ob 14/03m ausgesprochen (vgl auch 5 Ob 17/04t). An der dort als Einschränkung genannten Äquivalenz des Anspruchs gegen den Vertragspartner fehlt es auch im vorliegenden Fall, in dem die Käuferin zur unverzüglichen Erfüllung der 2001 erhobenen Klagsforderung nicht bereit und in der Lage war.