Auch eine Erschwernis infolge größerer Anstrengungen und Mühen in (rein) zeitlicher Hinsicht (also der Fall einer [zwar] "umfangmäßig" weiterhin leistbaren Haushaltsführung, für die die haushaltsführende Ehefrau "nur" [erheblich] mehr Zeit benötigt) ist grundsätzlich geeignet, den geltend gemachten Anspruch auf Hausfrauenrente zu begründen
GZ 7 Ob 14/10z, 14.07.2010
OGH: Nach stRsp des OGH wird einer verletzten haushaltsführenden Ehefrau ein Ersatzanspruch für die Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit zuerkannt. Dabei handelt es sich um keine abstrakte Rente, sondern um eine Entschädigung für konkreten Verdienstentgang. Ein solcher Ersatzanspruch ist also auch dann zu bejahen, wenn die Haushaltsarbeit von der Verletzten unter Mehraufwand von "Zeit und Mühe" selbst verrichtet wird; die Mehranstrengung erfolgt ja nicht zugunsten des Schädigers.
Da gerade der vorliegende Fall ein Paradebeispiel für die letztgenannte Konstellation darstellt, ist nicht einzusehen, weshalb dies hier nicht gelten sollte und - ganz im Gegenteil - davon ausgegangen werden müsste, dass der Klägerin schon deshalb keine Hausfrauenrente zustünde, weil sie die Hilfe einer Ersatzkraft nicht in Anspruch nimmt, sondern den Mehraufwand an Zeit und Mühe (zu Lasten der eigenen Freizeit) selbst erbringt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen ist vielmehr nicht daran zu zweifeln, dass auch eine Erschwernis infolge größerer Anstrengungen und Mühen in (rein) zeitlicher Hinsicht (also der Fall einer [zwar] "umfangmäßig" weiterhin leistbaren Haushaltsführung, für die die Klägerin "nur" [erheblich] mehr Zeit benötigt) grundsätzlich geeignet ist, den geltend gemachten Anspruch auf Hausfrauenrente zu begründen.
Maßgebend für die Höhe dieses Ersatzanspruchs sind die Art und das Ausmaß der von der geschädigten Hausfrau im Haushalt erbrachten Leistungen und die Kosten einer hiefür erlangbaren Ersatzkraft.