Passiva sind nur jene Prozess- und Vertretungskosten, die iZm der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv § 810 ABGB stehen; die Vertretung der Verlassenschaft in einem auf Bezahlung des Pflichtteils gerichteten Verfahren gehört nicht zur Besorgung und Verwaltung des Nachlasses; die Kosten der Inventarerrichtung und die Gebühren des Gerichtskommissärs sind zu den Passiva zu zählen
GZ 7 Ob 56/10a, 14.07.2010
OGH: Bis zur Einantwortung ist die Pflichtteilsklage gegen die Verlassenschaft zu richten und nicht gegen den erbserklärten Erben. Als Passiva sind alle Lasten zu berücksichtigen, die der Noterbe bei gesetzlicher Erbfolge hätte tragen müssen. Die Kosten des Rechtsvertreters der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben zählen zu den Passiva der Verlassenschaft und sind bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. Es ist anerkannt, dass die nach dem Erbfall und vor der Einantwortung entstandenen, mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses verbundenen Kosten als Erbgangs-(Erbfalls-)schulden Passiva der Verlassenschaft darstellen. Dazu gehören insbesondere auch die Kosten eines Verlassenschaftskurators oder eines von diesem beauftragten Rechtsvertreters oder Prozesskosten, welche der Verlassenschaft in einem Prozess auferlegt wurden, mit dem sie durch Anfechtung von zu Lebzeiten des Erblassers geschlossenen Verträgen eine Vermehrung des Nachlassvermögens anstrebte. Passiva sind aber nur jene Prozess- und Vertretungskosten, die iZm der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv § 810 ABGB stehen. Die Vertretung der Verlassenschaft in einem auf Bezahlung des Pflichtteils gerichteten Verfahren gehört nicht zur Besorgung und Verwaltung des Nachlasses. Das Verfahren dient nicht der Realisierung oder Erhaltung des Nachlasses, sondern dient lediglich der Abklärung, wie hoch die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten sind. Die laufenden Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens sind also nicht als Nachlassschuld (und damit den Pflichtteilsanspruch noch während des Verfahrens mindernd) zu berücksichtigen. Die aufgelaufenen Prozesskosten können nur Gegenstand einer Kostenentscheidung nach §§ 41 ff ZPO sein.
Hingegen sind die Kosten der Inventarerrichtung zu den Passiva zu zählen, ebenso die Gebühren des Gerichtskommissärs. Es sind daher die Gebühren für die Sachverständigen und den Gerichtskommissär bei der Ermittlung des Reinnachlasses als Passiva zu berücksichtigen, selbst wenn ein Teil ihres Tätigwerdens nur auf Anträge des Beklagten zurückzuführen sein sollte. Die Tätigkeit des Gerichtskommissärs und die Errichtung des Inventars dienten der Abwicklung des Verlassenschaftsverfahrens. Dass das Kosten verursachende Einschreiten des Beklagten allenfalls mutwillig gewesen sein sollte, ergibt sich aus den Feststellungen nicht.