Die Zusammenfassung mehrerer zeitlich und ursächlich zusammenhängender Versicherungsfälle zu einem einheitlichen "Leistungsfall", der die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers bis zur Höchsthaftungssumme nur einmal auslöst, ist dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle iSd Art 2.3. ARB 1994 einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist
GZ 7 Ob 122/10g, 14.07.2010 Im Rahmen eines "Agentenvertrags" samt "Zusatzvertrag für Führungsagenten" erbrachte der Kläger für die A GmbH von 1994 bis 30. 6. 2005 Vermittlungs- und Beratungsleistungen. Er führte gegen A GmbH sieben Prozesse (Entgelt für Schulungstätigkeiten, Bonuszahlungen für Führungsagenten, Durchsetzung von Provisionsansprüchen, auf den Kläger überwälzte Bürokosten und diverse weitere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die aus anderen Rechtsgründen als die Schulungsentgelte gefordert wurden), für die ihm die Beklagte nach Maßgabe des Rechtsschutzversicherungsvertrags Deckungszusagen gab.
OGH: Nach der Definition des Art 2.3. ARB 1994 gilt als Versicherungsfall der tatsächliche oder behauptete Verstoß des Versicherungsnehmers, des Gegners oder eines Dritten gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Verstoß ist "das Handeln gegen eine gesetzliche oder vertragliche Rechtspflicht oder das Unterlassen eines rechtlich gebotenen Tuns".
Der Umstand allein, dass es sich um Forderungen des Klägers aus demselben arbeitsrechtlichen Verhältnis handelt, bewirkt im Hinblick darauf, dass die in den anderen Prozessen geltend gemachten Forderungen aus anderen Lebenssachverhalten abgeleitet und aus anderen Rechtsgründen erhoben werden, keineswegs, dass etwa nur ein einziger Verstoß (in Form eines Dauerdelikts) und damit nur ein einziger Versicherungsfall vorläge.
Entscheidend ist nicht ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang zwischen den verschiedenen Prozessen, sondern zwischen den einzelnen Versicherungsfällen iSd Art 2.3. ARB 1994, die ihrerseits die Prozesse des Klägers gegen A GmbH ausgelöst haben. Die Zusammenfassung mehrerer zeitlich und ursächlich zusammenhängender Versicherungsfälle zu einem einheitlichen "Leistungsfall", der die Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers bis zur Höchsthaftungssumme nur einmal auslöst, ist dann gerechtfertigt, wenn mehrere Versicherungsfälle iSd Art 2.3. ARB 1994 einem Geschehensablauf entspringen, der nach der Verkehrsauffassung als ein einheitlicher Lebensvorgang aufzufassen ist.