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Zivilrecht

OGH: Gesetzliches Vorzugspfandrecht gem § 27 WEG - muss im Antrag auf Anmerkung der Klage gem § 27 Abs 2 WEG behauptet werden, dass sich die Klagsforderung zumindest zum Teil auf den Zeitraum von sechs Monaten vor Klagseinbringung bezieht?

Das über den Antrag auf Klageanmerkung entscheidende Gericht hat zu prüfen, ob eine Forderung geltend gemacht wird, für die das gesetzliche Vorzugspfandrecht überhaupt in Anspruch genommen werden kann; dem Prozessgericht obliegt dabei eine Schlüssigkeitsprüfung

20. 05. 2011
Gesetze: § 27 Abs 2 WEG, § 95 Abs 3 GBG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, gesetzliches Vorzugspfandrecht, Anmerkung der Klage, Frist

GZ 5 Ob 74/10h, 15.07.2010
OGH: Der OGH hat bereits ausgesprochen, dass das über den Antrag auf Klageanmerkung entscheidende Gericht zu prüfen hat, ob eine Forderung geltend gemacht wird, für die das gesetzliche Vorzugspfandrecht überhaupt in Anspruch genommen werden kann. Dem Prozessgericht obliegt dabei eine Schlüssigkeitsprüfung.
Ein Antrag auf grundbücherliche Streitanmerkung ist nach den Verfahrensvorschriften des Grundbuchsrechts zu behandeln, auch wenn er beim Prozessgericht gestellt wird. Daraus folgt im Regelfall die im Grundbuchsverfahren gebotene Behandlung aller Abweisungsgründe (§ 95 Abs 3 GBG). Das Rekursgericht hätte deshalb vermeintlich vorliegende weitere Abweisungsgründe nicht dahingestellt lassen dürfen. Diesem Umstand kommt aber - nunmehr - deshalb keine entscheidungswesentliche Bedeutung mehr zu, weil der Anmerkungsantrag selbst bei Fälligkeit der eingeklagten Beträge per 1. 12. 2009 inzwischen wegen Fristablaufs nicht mehr wiederholt werden kann.

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