Die bei Abwesenheit eines Heimbewohners jedenfalls eintretende - wenn auch noch so geringe konkrete - Ersparnis muss nach § 27f zweiter Satz KSchG zumindest in Form eines Pauschales dem Heimbewohner gutgeschrieben werden
GZ 1 Ob 102/10x, 06.07.2010
Die Beklagte betreibt an mehreren Standorten in Österreich Seniorenresidenzen und verwendet für ihre Verträge mit den Bewohnern Vertragsformblätter, die ua folgende Vertragsklausel enthalten:"Im Falle einer verspäteten Räumung schuldet der Bewohner bzw im Fall des Todes des Bewohners die Verlassenschaft der Seniorenresidenz ein Benützungsentgelt in der Höhe des vom Monatsentgelt auf die Unterkunft entfallenden Ausmaßes bis zum Tag der tatsächlichen Räumung."
OGH: Zutreffend weist der Revisionswerber auf die Ähnlichkeit der Situation mit den Fällen des § 27f Satz 2 KSchG hin, der den Heimträger insoweit zu einer Entgeltsminderung verpflichtet, als er sich während einer Abwesenheit des Heimbewohners von mehr als drei Tagen Leistungen erspart. Zu dieser Bestimmung hat der OGH judiziert, dass eine eintretende - wenn auch noch so geringe konkrete - Ersparnis dem Heimbewohner zumindest in Form eines Pauschales gutgeschrieben werden muss. Dabei wurde etwa darauf hingewiesen, dass sich aus einer Abwesenheit regelmäßig ein gewisser konkreter Minderbedarf an Strom, Wasser und Abwasser ergeben muss, woraus notwendig eine, wenn auch wohl geringfügige, Ersparnis des Heimträgers folge. Dies betreffe jedenfalls die Stromkosten im Zimmer (Licht, TV, sonstige Elektrogeräte) sowie den Wasserverbrauch für das Waschen und Baden und die WC-Spülung. Zu 6 Ob 261/07m wurde (für das Benützungsentgelt nach Tod des Heimbewohners) ausgesprochen, von einem Missverhältnis der gegenseitigen Leistungen könne keine Rede sein, soweit sich der Heimvertrag an dem mit dem Heimbewohner vereinbarten Entgelt für die Unterkunft orientiert "und einen Abzug für die verminderte Nutzung berücksichtigt".
Die hier zu beurteilende Vertragsklausel ist somit schon deshalb unzulässig, weil sie die Weiterverrechnung des "vollen" Unterbringungsentgelts statuiert, ohne einen (pauschalen) Abzug für die Ersparnis der Beklagten durch den unterbleibenden Strom- und Wasserverbrauch vorzusehen.