Haben beide Vertragsparteien dasselbe gewollt, stellt die undeutliche, ja sogar die abweichende Erklärung nur eine "falsa demonstratio" dar und es gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt; die Schwere des gem § 1304 ABGB zu berücksichtigenden Mitverschuldens des Kunden hängt ua davon ab, ob er selbst den Überweisungsauftrag falsch ausgefüllt hat oder ob dies durch einen Angestellten der Bank erfolgte und der Kunde bloß nicht ausreichend überprüfte
GZ 4 Ob 35/10s, 13.07.2010
OGH: Nach Z 3 der AGB der Beklagten sind Aufträge schriftlich zu erteilen. Das Schriftformgebot für Aufträge des Kunden trägt dem schutzwürdigen Interesse des Kreditinstituts an einer möglichst weitgehenden Sicherung der Beweislage und wohl auch an einer innerbetrieblichen Kontrolle Rechnung. Von diesem rechtsgeschäftlichen Formgebot kann zwar nachträglich durch eine - auch konkludente - Vereinbarung wieder abgegangen werden. Davon kann aber im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Die Vorlage des ausgefüllten Formulars mit der Aufforderung an den Vertreter der Klägerin, zu unterschreiben, kann nicht als Willensäußerung iSe Abgehens vom Schriftlichkeitsgebot qualifiziert werden.
Bei der Beurteilung der Bedeutung von Erklärungen kommt es auf den objektiven Erklärungswert an, also darauf, wie ein redlicher Empfänger einer Erklärung diese unter Berücksichtigung aller Umstände verstehen musste. Unter diesem Gesichtspunkt wird der Inhalt einer Urkunde durch deren Unterfertigung nur dann zum Inhalt der Willenserklärung des Unterfertigenden, wenn der andere Teil aus den Umständen nicht etwas anderes entnehmen musste. Die allgemeinen Auslegungsregeln gelten auch für formpflichtige Geschäfte.
Im vorliegenden Fall ist daher auch das vor der Unterfertigung des Überweisungsauftrags Gesprochene bei der Auslegung der Erklärung zu berücksichtigen. Aufgrund des eindeutigen Inhalts des Gesprächs mussten sowohl die Angestellte der Beklagten als auch der Vertreter der Klägerin davon ausgehen, die Klägerin wolle CHF überweisen. Haben aber beide Vertragsparteien dasselbe gewollt, stellt die undeutliche, ja sogar die abweichende Erklärung nur eine "falsa demonstratio" dar und es gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt. Das hat auch für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen zu gelten, wenn bei den Beteiligten - in Analogie zum gemeinsamen Wollen der Vertragsteile - ein gemeinsames Verstehen der Willenserklärung vorliegt.
Die Vorinstanzen sind daher zutreffend von einer Fehlüberweisung - und somit rechtswidrigen Überweisung - der Beklagten ausgegangen.
Ein Schaden ist schon dann adäquat verursacht, wenn die generelle Eignung der Ursache, den Schaden herbeizuführen, nicht außerhalb der allgemeinen menschlichen Erfahrung liegt. Adäquat verursacht wurde von der Beklagten jedoch nur jener Schaden, der dadurch entstand, dass nicht 600.000 CHF, sondern 600.000 EUR überwiesen wurden. Das wären
- anlässlich der Überweisung nach Spanien: die Kosten für die Konvertierung des gesamten Überweisungsbetrags von CHF in EUR und - sollte in Spanien eine Konvertierung von EUR in CHF erforderlich geworden sein, um den überwiesenen Betrag dem dortigen Konto der Klägerin gutschreiben zu können, auch diese Konvertierungskosten; weiters wären ersatzfähig allfällige Spesen wegen Kontoüberziehung bis zum Zeitpunkt der Abdeckung des Kontos;
- anlässlich der Rücküberweisung: allfällige Umrechnungsverluste wären nur insoweit zu ersetzen, als sie durch die Rücküberweisung jenes Differenzbetrags entstanden, der bei richtiger Währungsangabe (auftragsgemäßer Durchführung) gar nicht nach Spanien überwiesen worden wäre. Soweit die Klägerin darüber hinausgehende Umrechnungsverluste (aus der Rücküberweisung des Gesamtbetrags) geltend macht, stünde einem Ersatz auch ihre Schadensminderungspflicht entgegen. Der Gesamtbetrag von 598.180,06 EUR ist - laut Vorbringen der Klägerin - am 29. 2. 2008 bei der spanischen Bank (auf dem Konto der Klägerin) eingegangen. Die Klägerin hätte daher ab diesem Zeitpunkt über den Betrag verfügen und diesen in CHF rückkonvertieren können bzw hinsichtlich des Gegenwerts von 600.000 CHF müssen. Dadurch wäre ihr Schaden voraussichtlich minimiert worden.
Erfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Die Haftung nach § 1313a ABGB setzt einen Zusammenhang des schadensursächlichen Gehilfenverhaltens mit der vom Haftenden geschuldeten Leistung voraus. Der Gehilfe muss mit Willen des Schuldners im Rahmen der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig werden und es muss sich um einen Schaden handeln, der durch den Gehilfen bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen zugefügt wurde. Übernimmt der Gehilfe eine, wenn auch im sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der geschuldeten Leistung stehende, aber doch im Wirtschaftsleben allgemein als selbständige Leistung gewertete und auch als solche regelmäßig entgoltene Leistung auf ausdrückliches Verlangen des Gläubigers, scheidet das damit verbundene Verhalten des Gehilfen jedenfalls dann aus dem Haftungsbereich des Leistungsschuldners aus, wenn die vom Gläubiger begehrte Leistung objektiv nicht bloße Konkretisierung der geschuldeten Leistung, sondern deren umfängliche Erweiterung darstellt.
Von einer umfänglichen Erweiterung der Leistung der Beklagten durch Vorlage eines ausgefüllten Überweisungsscheins kann hier nicht die Rede sein. Schließlich obliegen der überweisenden Bank ihrem Auftraggeber gegenüber Schutzpflichten, nämlich Sorgfalts- und Aufklärungspflichten. Die Hilfestellung bei der Ausfüllung des Überweisungsformulars hält sich im Rahmen der Erfüllung dieser Nebenpflichten aus dem Girovertrag. Es liegt kein ausdrückliches Handeln auf Wunsch der Klägerin aus Gründen bloßer Gefälligkeit der Angestellten der Beklagten vor, wie in den von der Rechtsmittelwerberin zitierten Entscheidungen 4 Ob 57/02i und 6 Ob 696/81. 4 Ob 204/08s betrifft einen Fall deliktischer Schädigung.
Der Girovertrag begründet ein Auftragsverhältnis zwischen Kreditunternehmen und Kunden. Aus der dem Auftragsverhältnis immanenten Interessenwahrungspflicht resultiert ua die Pflicht zur Sorgfalt oder zur Rückfrage bei unklarem oder zu unbestimmtem Auftrag.
Der Beklagten ist es als grober Sorgfaltsverstoß anzurechnen, dass ihre Angestellte den Überweisungsbeleg trotz eindeutiger mündlicher Absprache fehlerhaft ausgestellt hat. Aufgrund des Fehlens eines vereinbarten Überziehungsrahmens wäre es ihr auch oblegen, bei Unklarheit des Überweisungsauftrags bei der Klägerin rückzufragen. Dies ist unterblieben.
Zu prüfen bleibt die Frage eines allfälligen Mitverschuldens der Klägerin wegen der Unterfertigung des unrichtigen Überweisungsauftrags durch ihren Vertreter:
Der Kunde hat grundsätzlich die Pflicht, Kontobewegungen in gewissem Umfang zu kontrollieren und erkannte Falschbuchungen anzuzeigen. Die Schwere des gem § 1304 ABGB zu berücksichtigenden Mitverschuldens des Kunden hängt ua davon ab, ob er selbst den Überweisungsauftrag falsch ausgefüllt hat oder ob dies durch einen Angestellten der Bank erfolgte und der Kunde bloß nicht ausreichend überprüfte.
Im gegenständlichen Fall wurde der Überweisungsbeleg - nach vorheriger ausdrücklicher mündlicher Vereinbarung über den abzubuchenden Betrag - von der Angestellten der Beklagten ausgefüllt und dem Vertreter der Klägerin mit der Bemerkung, er solle einfach unterschreiben, zur Unterfertigung vorgelegt. Allerdings enthielt der Beleg eine deutliche und unübersehbare Währungsangabe, die auf EUR lautete und die einem sorgfältigen Bankkunden aufgefallen wäre. Die Klägerin trägt daher an der Fehlüberweisung ein Mitverschulden. Bei der Bewertung der Quote des Mitverschuldens ist die eindeutige - auf CHF lautende - mündliche Absprache und das Ausfüllen des Belegs durch die Angestellte der Bank zu berücksichtigen, sodass das Verschulden der Klägerin deutlich weniger ins Gewicht fällt als jenes der Beklagten. Das der Klägerin anzulastende Mitverschulden ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Falls mit 20 % zu bewerten.