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Zivilrecht

OGH: Zur Ersitzung des Eigentumsrechts an einem Weg

Für die Ersitzung des Eigentumsrechts an einem Weg ist grundsätzlich dessen Absperren oder entsprechende Bezeichnung erforderlich, sodass andere von dessen Benützung ausgeschlossen oder doch darauf hingewiesen werden, dass sie diesen nur mit Zustimmung durch den Berechtigten benützen; eine Wegbenützung im Rahmen des Gemeingebrauchs genügt nicht

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1452 ff ABGB
Schlagworte: Ersitzung, Eigentum, Weg, Besitz, Gemeingebrauch

GZ 9 Ob 64/09s, 30.06.2010
OGH: Für die Ersitzung des Eigentums ist Sachbesitz, und zwar Alleinbesitz notwendig, was bedeutet, dass die volle Zugehörigkeit der Sache zum Besitzausübenden sichtbar gegeben und die Besitzausübung dritter Personen erkennbar ausgeschlossen sein muss. § 312 ABGB bietet Beispiele für Erwerb und Ausübung des Sachbesitzes: physische Ergreifung, Wegführung, Verwahrung bei beweglichen Sachen, Betreten, Verrainen, Einzäunen, Bezeichnen, Bearbeiten bei unbeweglichen Sachen. Andere Besitzakte, die die volle Zugehörigkeit nicht zum Ausdruck bringen, reichen zum Erwerb des Sachbesitzes und demgemäß auch zur Ersitzung des Eigentums nicht aus. Bei einem Weg wäre daher grundsätzlich dessen Absperren oder entsprechende Bezeichnung erforderlich, sodass andere von dessen Benützung ausgeschlossen oder doch darauf hingewiesen werden, dass sie diesen nur mit Zustimmung durch den Berechtigten benützen. Eine Wegbenützung im Rahmen des Gemeingebrauchs genügt nicht.
Im vorliegenden Fall konnte ein über den Gemeingebrauch hinausgehendes Ausüben des "Alleinbesitzes" durch die Gemeinde nicht festgestellt werden. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass durch die jahrzehntelange Holzbringung eine über § 33 ForstG oder § 25 des Vorarlberger Straßengesetzes hinausgehende Benützung gegeben wäre, wäre dies für einen Eigentumserwerb jedenfalls zu wenig. Ob dadurch die (Irregular-)Servitut eines Wegerechts zu Gunsten der Gemeinde ersessen werde, braucht nicht geprüft zu werden, weil das Klagebegehren eindeutig auf Feststellung des Eigentums, nicht aber eines Wegerechts abzielt.

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