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Zivilrecht

OGH: § 140 ABGB und gleich hohes Einkommen der Eltern - Geldunterhaltsanspruch bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen?

Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist

20. 05. 2011
Gesetze: § 140 ABGB
Schlagworte: Familienrecht, Unterhalt, gleich hohes Einkommen der Eltern, gleichwertige Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen, Geldunterhaltsanspruch

GZ 4 Ob 74/10a, 13.07.2010
Der Kläger nimmt die Beklagte nach § 1042 ABGB auf Rückersatz von Unterhalt in Anspruch, den er allein nach dem Auszug der Beklagten aus der Ehewohnung der gemeinsamen Tochter geleistet habe.
Die Beklagte hat einen großen Teil ihrer Leistungen in der früheren Ehewohnung erbracht. Sie war jedes Wochenende dorthin zurückgekehrt, hatte zunächst für den Kläger und die Tochter, später nur mehr für die Tochter gekocht und geputzt und auch deren Wäsche besorgt. Die Kosten dafür hatte sie allein getragen.
OGH: Bei gleichwertigen Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen besteht kein Geldunterhaltsanspruch, wenn das Einkommen der Eltern etwa gleich hoch ist. Ob das zutrifft, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die Eltern gleichwertige Betreuungs- und Naturalunterhaltsleistungen erbrachten, ist auf der Grundlage des vom Erstgericht festgestellten Sachverhalts vertretbar. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass die Tochter am Beginn des strittigen Zeitraums schon knapp 17 Jahre alt war. Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass in diesem Alter die tägliche Betreuung (Erziehung, Körperpflege, Überwachen der schulischen Leistungen, Organisation des Alltags) an Gewicht verliert und Elemente wie Gewährung von Unterkunft, Nahrungszubereitung und Besorgen der Wäsche in den Vordergrund treten. Weshalb es aus rechtlicher Sicht relevant sein soll, wo die Beklagte ihre Unterhaltspflicht erfüllte, ist nicht erkennbar. Die besonderen Umstände des Einzelfalls sprechen sogar eher für das Ergebnis des Berufungsgerichts, da einzelne von der Beklagten an den Wochenenden erbrachte Leistungen (Putzen, Besorgen der Wäsche) auf die Folgetage weiter wirkten und insofern einen nicht unbeträchtlichen Teil der an sich dem Kläger obliegenden Haushaltsführung ausmachten.
Die Beklagte war Miteigentümerin der Ehewohnung; sie leistete Naturalunterhalt daher auch durch das Zurverfügungstellen von Wohnraum. Dass der Kläger die (sonstigen) Kosten der Wohnung allein trug, hat das Berufungsgericht ohnehin in seine Gesamtbetrachtung einbezogen.

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