Anders, als bei Novation und Schuldänderung, die ein gültiges Grundverhältnis voraussetzen, kann dieses beim Vergleich fehlen, wenn gerade Zweifel über dessen Bestehen die Grundlage für den Vergleich bilden; in der Leistung trotz Zweifel wird allgemein ein Anerkenntnis gesehen, wenn die Rückforderung nicht vorbehalten wurde
GZ 4 Ob 191/09f, 13.07.2010
OGH: Beim Vergleich setzen die Parteien an die Stelle einer streitigen oder zweifelhaften Verbindlichkeit durch gegenseitiges Nachgeben eine neue, eindeutige. Anders, als bei Novation und Schuldänderung, die ein gültiges Grundverhältnis voraussetzen, kann dieses beim Vergleich fehlen, wenn gerade Zweifel über dessen Bestehen die Grundlage für den Vergleich bilden.
Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin die Zahlung der der Beklagten vertragsgemäß geschuldeten Entgelte Anfang 2002 - mit der Behauptung, sie habe nur kostenorientierte Entgelte zu leisten - eingestellt und im April 2003 bei der Regulierungsbehörde schließlich ein Schlichtungsverfahren beantragt. Letztlich einigten sich die Streitteile am 1. 12. 2003 auf die Zahlung bestimmter Preise pro Abfrage für einen Zeitraum bis Ende 2003, nämlich auf 19,4 Cent pro Abfrage für das Jahr 2002 und auf 7,6 Cent pro Abfrage für das Jahr 2003, sowie darauf, dass die Beklagte auf die Abschaltung des Services verzichte. Die offenen Beträge wurden unmittelbar nach der Verhandlung vom 1. 12. 2003 auch tatsächlich bezahlt, ohne dass sich die Klägerin eine Rückforderung vorbehalten hätte. Das weitere Gespräch vom 18. 12. 2003 betraf nur mehr die Entgelte ab 2004. Die Vorinstanzen sind daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Parteien die strittige Rechtsfrage der zulässigen Höhe des der Beklagten zu leistenden Entgelts für den Zeitraum bis Ende 2003 durch Vergleich bereinigt haben und insoweit daher der Rückersatzanspruch nicht zu Recht besteht.
Dem Einwand der Klägerin, wonach der Vergleich unwirksam sei, soweit er die im TKG vorgesehenen Höchstpreise überschreite, steht entgegen, dass sich die Parteien in ihrer Vereinbarung vom 12. 6. 1998 auf einen Pauschalpreis pro Einheit an verrechneten Transaktionen für das Produkt "betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis" einigten und für dieses Produkt im TKG 1997 keine Preisregelungen enthalten waren.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, ihre Rechtsposition der Beklagten immer wieder kommuniziert zu haben, so wird allgemein in der Leistung trotz Zweifel ein Anerkenntnis gesehen, wenn die Rückforderung - wie hier - nicht vorbehalten wurde. Bei wissentlicher Zahlung einer Nichtschuld wäre der Klägerin die Rückforderung überhaupt verwehrt (§ 1432 ABGB).