Typischer Anwendungsfall des § 917a ABGB sind gesetzlich festgelegte Preisgrenzen überschreitende Entgeltvereinbarungen in privatrechtlichen Verträgen
GZ 4 Ob 191/09f, 13.07.2010
OGH:. Nach § 917a ABGB ist eine Entgeltvereinbarung insoweit unwirksam, als sie ein zum Schutz eines Vertragspartners gesetzlich bestimmtes Höchstmaß über- oder Mindestmaß unterschreitet. Typischer Anwendungsfall dieser Bestimmung sind gesetzlich festgelegte Preisgrenzen überschreitende Entgeltvereinbarungen in privatrechtlichen Verträgen.
Anders als in diesen typischen Fällen des § 917a ABGB sieht das TKG 2003 eine öffentlich-rechtliche Herausgabepflicht des Teilnehmerverzeichnisses (§ 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003) und ein Verwaltungsverfahren zur Bestimmung und Durchsetzung des angemessenen (kostenorientierten) Preises vor. Die Anordnung der Regulierungsbehörde bildet eine abschließende Regelung und ersetzt die (sonst) zu treffende Vereinbarung (§ 18 Abs 3 TKG 2003). Diese Regelung ermöglicht es den in § 18 Abs 1 Z 4 TKG 2003 näher bezeichneten Nachfragern, kostenorientierte Entgelte für Eigendaten des jeweils angefragten Betreibers in einem Verfahren vor der Regulierungsbehörde durchzusetzen und schützt sie so vor Preisüberschreitungen. Bei dieser Konstellation ist § 917a ABGB nicht anzuwenden. Sein Anwendungsbereich ist insofern teleologisch zu reduzieren, ohne dass es darauf ankommt, ob die Parteien das Verfahren vor der Regulierungsbehörde tatsächlich in Anspruch nehmen.
Die Einigung der Vertragspartner auf einen bestimmten Preis - etwa um sich das Verfahren vor der Regulierungsbehörde zu ersparen - ist keineswegs unzulässig. Im vorliegenden Fall spricht für ihre Zulässigkeit überdies der Umstand, dass die Vereinbarung auch die Lieferung anderer, der Preisregelung nicht unterworfener Daten erfasste, sodass ohnehin Preisverhandlungen zu führen waren.