Der OGH hat schon wiederholt das Bestehen eines postmortalen Persönlichkeitsrechts bejaht; gleiches gilt für die Berechtigung zumindest der nahen Angehörigen des Verstorbenen, den postmortalen Persönlichkeitsschutz durchzusetzen; auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, kann tatbildlich iSd § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 UWG sein
GZ 4 Ob 112/10i, 13.07.2010
OGH: Der OGH hat schon wiederholt das Bestehen eines postmortalen Persönlichkeitsrechts bejaht (1 Ob 550/84 zum Recht auf Einsicht in die Krankengeschichte; 1 Ob 341/99z zum Recht auf Geheimnisschutz; 6 Ob 283/01p zum Recht auf Schutz der Ehre und der Privatsphäre des Verstorbenen); gleiches gilt für die Berechtigung zumindest der nahen Angehörigen des Verstorbenen, den postmortalen Persönlichkeitsschutz durchzusetzen.
Die Klagebefugnis der Witwe in einem Verfahren zum Schutz der Ehre und der Privatsphäre ihres verstorbenen Gatten ist wegen des schwerwiegenden Eingriffs in die Personenwürde des Verstorbenen hier jedenfalls zu bejahen.
Auch eine allgemein bekannte Person, für deren Leben sich die breite Bevölkerung interessiert und die immer wieder Gegenstand von Medienberichten ist, hat Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit ihren höchstpersönlichen Lebensbereich respektiert. Zum höchstpersönlichen Lebensbereich zählt ua das Sexualverhalten eines Menschen und sein Leben in und mit der Familie.
Als Kernbereich der durch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens geschützten Privatsphäre genießt der höchstpersönliche Lebensbereich besonderen Schutz vor medialer Preisgabe (4 Ob 150/08z unter Hinweis auf die Rsp des EGMR, dass das Recht einer Person auf Schutz ihres Ansehens von Art 8 EMRK als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens mit umfasst ist, und auf die Materialien zu § 1328a ABGB, wonach zur geschützten "Privatsphäre" auch private, das Familienleben betreffende Umstände zählen, die nicht für eine weitere Öffentlichkeit bestimmt sind).
Die Entscheidung des Rekursgerichts, die Veröffentlichung von Medienberichten über die angebliche sexuelle Orientierung des verstorbenen Gatten der Klägerin oder die Behauptung, dieser hätte eine langjährige ehewidrige Beziehung geführt, verletzten die Privatsphäre des Verstorbenen und seien kein nach Art 10 EMRK geschützter Beitrag zu einer Debatte von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse, weicht von dieser Rsp nicht ab.
Soweit im Rechtsmittel darauf verwiesen wird, der Verstorbene habe seine homoerotischen Neigungen "öffentlich ausgelebt", diese seien "allgemein bekannt" gewesen, finden diese Thesen im bescheinigten Sachverhalt keinen Niederschlag. Bescheinigt ist hingegen, dass die Beklagte zeitgleich zur beanstandeten Veröffentlichung der von einem dritten Medium schon zuvor gebrachten "Enthüllungen" über den Verstorbenen diese in einer Glosse als den Tatsachen entsprechend dargestellt hat, weshalb von einem "gerechtfertigten Zitat" keine Rede sein kann. Im Übrigen kann auch eine Mitteilung, die in die Form eines richtig wiedergegebenen Zitats gekleidet ist, tatbildlich iSd § 1330 Abs 2 ABGB und § 7 UWG sein.