Voraussetzung der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung des § 1330 ABGB ist ein hinreichender Bezug des Äußerungsinhalts zu einer bestimmten Person, dem Betroffenen; dabei kommt es darauf an, wie das Publikum die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt
GZ 6 Ob 115/10w, 24.06.2010
OGH: Voraussetzung der Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verletzung des § 1330 ABGB ist ein hinreichender Bezug des Äußerungsinhalts zu einer bestimmten Person, dem Betroffenen. Dabei kommt es darauf an, wie das Publikum die Äußerung auffasst und mit wem es den darin enthaltenen Vorwurf in Verbindung bringt. Es handelt sich somit um eine Frage der Auslegung, die so sehr von den Umständen des einzelnen Falls abhängt, dass ihr regelmäßig keine darüber hinausgehende Bedeutung zukommt. Ob von einem primär gegen eine juristische Person gerichteten Vorwurf auch ihr zur Geschäftsführung und Vertretung berufenes Organ mit betroffen ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab.