Im Falle eines ärztlichen Kunstfehlers mit der Folge des Todes des Patienten ist auch der in aufrechter Lebensgemeinschaft mit dem Patienten lebende Ehegatte aus dem Behandlungsvertrag derart geschützt, dass er für einen bei ihm eingetretenen Trauerschaden mit Krankheitswert vom Vertragspartner des Getöteten Ersatz wegen Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten begehren kann
GZ 9 Ob 83/09k, 30.06.2010
Der Kläger begehrt Schmerzengeld wegen der durch den Tod seiner Ehefrau hervorgerufenen behandlungsbedürftigen schweren Depression. Die Operation an seiner Frau sei nicht lege artis vorgenommen worden. Einerseits hätte der Allgemeinzustand der Patientin die Vornahme der Operation nicht zugelassen, andererseits sei sie trotz des lebensbedrohenden Zustands verspätet behandelt worden. Der Behandlungsvertrag sei auch ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter, also des Klägers, das beklagte Land hafte daher für das Verschulden des behandelnden Arztes gem § 1313a ABGB.
OGH: Unter den sog "Schockschäden" versteht man jene psychischen Beeinträchtigungen mit Krankheitswert, die ein Dritter durch das Miterleben oder die Mitteilung eines Unfallgeschehens erleidet. Erleidet jemand infolge Tötung oder Verletzung eines nahen Angehörigen eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert, so wird diese Person in ihrem eigenen absolut geschützten Rechtsgut der körperlichen Integrität verletzt, sie ist selbst unmittelbar geschädigt und hat auf dieser Grundlage Anspruch auf Schadenersatz nach § 1325 ABGB. Eine solche psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert tritt typischerweise im Kreise naher Angehöriger auf, wenn sie die Nachricht vom Tod oder einer schwersten Verletzung erhalten. Derjenige, der einen anderen sorgfaltswidrig tötet oder schwerst verletzt, handelt daher auch gegenüber der psychischen Integrität von dessen nahen Angehörigen sorgfaltswidrig, weil seine Handlung typisch geeignet ist, bei den nahen Angehörigen eine psychische Beeinträchtigung mit Krankheitswert auszulösen, was einen Eingriff in ein absolut geschütztes Recht darstellt. Die Grundlage für die Zurechnung solcher "Fernwirkungsschäden" zum Erstschädiger ist also, dass die Verletzungs- bzw Tötungshandlungen im Rahmen einer typisierten Betrachtung im hohen Maß geeignet sind, bei nahen Angehörigen solche Fernwirkungsschäden herbeizuführen. Wegen des Erfordernisses dieser "typischen Eignung" ist die Beschränkung auf nahe Angehörige aus der "Kernfamilie" (Eltern, Kinder, Ehegatten und Lebensgefährten, bei enger Gemeinschaft auch Geschwister, nicht aber Freunde) erklärbar. Wenngleich bisher überwiegend Schockschäden aus Verkehrsunfällen judiziert wurden, ist klargestellt, dass ein Angehörigenschockschaden auch durch ärztliche Fehlbehandlung mit Todesfolge hervorgerufen werden kann.
Im vorliegenden Fall nimmt der Kläger aber nicht die mögliche deliktische Haftung der mit der Behandlung seiner Gattin unmittelbar befassten Personen in Anspruch, sondern eine vertragliche Anspruchsgrundlage gegenüber dem Rechtsträger der Krankenanstalt.
Grundsätzlich macht eine Vertragsverletzung nur dem Gläubiger gegenüber ersatzpflichtig. Es ist allerdings in LuRsp allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus Schuldverhältnissen nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die zwar aus dem Vertrag nicht unmittelbar berechtigt sind, aber der vertraglichen Leistung nahe stehen. Begünstigte Personen in diesem Sinn sind Dritte, deren Kontakt mit der vertraglichen Hauptleistung beim Vertragsabschluss vorhersehbar war und die der Vertragspartner entweder erkennbar durch Zuwendung der Hauptleistung begünstigen will bzw begünstigte oder an denen er ein sichtbares eigenes Interesse hat oder denen er selbst offensichtlich rechtlich zur Fürsorge verpflichtet ist. Diese Kriterien wurden bisher regelmäßig bezüglich der Familienangehörigen eines Werkbestellers, eines Mieters oder des Käufers eines Produkts etc angenommen.
Soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, hat der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlichen auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen zu werden. Neben dem Erfordernis der Erkennbarkeit eines Kontakts Dritter mit der dem Mittelsmann durch den Schädiger erbrachten Leistung kommt es auch darauf an, dass neben der sozialen Nahebeziehung auch der bestimmungsgemäße Kontakt mit der Hauptleistung vorliegt.
Die zu 1 Ob 91/99k aus dem Eltern-Kind-Verhältnis gewonnenen Erkenntnisse sind auf den vorliegenden Fall erstreckbar: Bei einer Krankenbehandlung bzw Operation steht der Ehegatte eines Patienten jedenfalls dann in einem a priori erkennbaren, durch seine Angehörigeneigenschaft begründeten Naheverhältnis zum Patienten, wenn die Lebensgemeinschaft aufrecht ist und keine Hinweise auf eine bereits eingetretene Entfremdung (wie zB durch eine de-facto vorgenommene oder beabsichtigte Trennung) bestehen. Ebenfalls wäre ein Eingriff in absolut geschützte Rechte (s oben zur deliktischen Schockschadens-Haftung) gegeben. Von den oben erwähnten Fällen, wo die Leistung dem Mittelsmann erbracht und dabei bzw dadurch ein nahe stehender unmittelbar Dritter geschädigt wird, unterscheidet sich der Behandlungs-Fall dadurch, dass es hier nicht bloß zu einer Risikoerweiterung bzw Schadensverlagerung auf den Dritten kommt, sondern bei diesem ein eigenständiger Schaden, nämlich der Schockschaden eintritt, der erst als Folge der vertraglichen Schlechterfüllung (mit der Folge des Todes des Mittelsmanns) entsteht. Daraus ist aber nicht zu schließen, dass der Ehegatte eines (fehlbehandelten) Patienten nicht im erforderlichen Naheverhältnis zur vertraglichen Hauptleistungspflicht (Behandlung bzw Operation nach den Regeln der Kunst) steht. Nicht zuletzt aufgrund der gegenseitigen Beistandspflicht nach § 90 Abs 1 ABGB, die nicht nur materiell, sondern auch immateriell zu gewähren ist besteht ein erkennbares unmittelbares vertragliches Interesse beider Ehegatten an einer erfolgreichen Behandlung. So hält es etwa auch Beisteiner (Angehörigenschmerzengeld - der Ersatz von Schock- und Trauerschäden bei Tötung oder Schwerstverletzung naher Angehöriger, 134 f) grundsätzlich für erwägenswert, auch den ärztlichen Behandlungsvertrag als Grundlage einer vertraglichen Haftung des Schädigers für das Angehörigenschmerzengeld zu sehen: In der Verletzung der Hauptleistungspflicht (gegenüber dem Patienten) liegt nämlich gleichzeitig eine Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber Angehörigen.