Durch den klaren Wortlaut des § 30 Abs 1 Z 5 WEG wird das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG beschränkt
GZ 5 Ob 21/10i, 22.06.2010
OGH: Es entspricht der hL, dass es sich bei dem in § 30 Abs 1 WEG zu findenden Katalog um eine taxative Aufzählung handelt. Dem entsprechend hat der OGH bereits klargestellt, dass durch den klaren Wortlaut des § 30 Abs 1 Z 5 WEG das Individualrecht jedes Wohnungseigentümers, dem Verwalter die Einhaltung seiner Pflichten aufzutragen, auf Verstöße gegen § 20 Abs 2 bis 7 WEG beschränkt wird; die Durchsetzung von Verwalterpflichten, die sich aus § 20 Abs 1 WEG ergeben, steht deshalb nicht jedem einzelnen Wohnungseigentümer zu.
Davon abzugehen bieten die Argumente des Revisionsrekurses keinen Anlass.
Zum einen sollen durch den Katalog des § 30 Abs 1 WEG nur ganz bestimmte, dem Einzelnen unzumutbare Ergebnisse der Verwaltungsführung vermieden werden, diesem jedoch nicht die Möglichkeit eingeräumt werden, in weitergehendem Umfang die Führung der ordentlichen Verwaltung statt durch die Mehrheit bzw den Verwalter auf die Gerichte verlagern zu können; zum anderen räumt die Antragstellerin zutreffend ein, ein Recht des Einzelnen, den Verwalter gleichsam prophylaktisch im Voraus mit gerichtlichen Aufträgen zur gesetzmäßigen Verwaltungsführung zu versorgen, bestehe nicht.