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Zivilrecht

OGH: Einverleibung bei pflegschaftsbehördlicher Genehmigung des Kaufvertrags ohne Rechtskraftbestätigung?

Der Bewilligung des Begehrens steht entgegen, dass die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des zu verbüchernden Kaufvertrags nicht mit der erforderlichen Rechtskraftbestätigung versehen war; § 43 Abs 1 AußStrG BGBl I 2003/111 weicht von der früheren Rechtslage insofern entscheidend ab, als die Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit eines Beschlusses erst mit seiner Rechtskraft eintritt, es sei denn, es wird ihm gem § 44 Abs 1 AußStrG die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkannt

20. 05. 2011
Gesetze: § 85 GBG, § 94 GBG, § 43 AußStrG
Schlagworte: Grundbuchsrecht, Einverleibung, pflegschaftsbehördlicher Genehmigung, fehlende Rechtskraftbestätigung

GZ 5 Ob 37/10t, 27.05.2010
Die Antragstellerin erwarb mit Kaufvertrag vom 17. 6. 2009 von dem - durch seinen vertretenen Sachwalter - Verkäufer die in dessen Eigentum stehenden 790/13100 Anteile an der Liegenschaft EZ *****, Grundbuch *****, mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an W2 untrennbar verbunden ist. Der Kaufvertrag weist eine Genehmigungsklausel des Bezirksgerichts Hernals vom 25. 6. 2009 zu AZ 1 P 199/08y auf, die nicht mit einer Rechtskraftbestätigung versehen ist. Die Antragstellerin begehrt die Einverleibung ihres Eigentumsrechts.
OGH: Der Bewilligung des Begehrens steht entgegen, dass die pflegschaftsbehördliche Genehmigung des zu verbüchernden Kaufvertrags nicht mit der erforderlichen Rechtskraftbestätigung versehen war. Wie schon das Rekursgericht ausführte, weicht § 43 Abs 1 AußStrG BGBl I 2003/111 von der früheren Rechtslage insofern entscheidend ab, als die Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit eines Beschlusses erst mit seiner Rechtskraft eintritt, es sei denn, es wird ihm gem § 44 Abs 1 AußStrG die vorläufige Verbindlichkeit oder Vollstreckbarkeit zuerkannt. Deshalb ist die nach alter Rechtslage ergangene Entscheidung EvBl 1941/294 nicht mehr heranzuziehen. Dass es im Grundbuchsrecht bei Gerichtsentscheidungen auf deren Maßgeblichkeit iSd § 43 AußStrG, bei gerichtlichen Genehmigungen auf den Nachweis der Wirksamkeit ankommt, entspricht der herrschenden Auffassung.
Bis zur rechtskräftigen pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung des Verkaufs ist zweifelhaft, ob der Vertrag überhaupt dem Rechtsbestand angehört. Steht aber die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts selbst nicht fest, kommt auch eine Vormerkung des Eigentumsrechts nicht in Betracht. Mangels gültigen Rechtsgrundes (§ 26 GBG) kann nämlich nicht vorgemerkt werden.
Auch handelt es sich hier entgegen der Ansicht der Revisionsrekurswerberin nicht um einen iSd § 82a GBG verbesserungsfähigen Formmangel. Wie schon ausgeführt, stellt die fehlende Rechtskraftbestätigung der Genehmigung des Kaufvertrags einen inhaltlichen Mangel iSd § 26 Abs 2 GBG dar. Der Urkundeninhalt muss nicht nur in formaler Hinsicht unbedenklich sein, sondern darf bezüglich der materiellrechtlichen Fragen - hier der Wirksamkeit des Kaufvertrags - keinerlei Zweifel aufkommen lassen. Bis zur gerichtlichen Genehmigung ist das genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäft schwebend unwirksam. Vor Beendigung des Schwebezustands besteht kein Anspruch auf Erfüllung.
Bei einem Inhaltsmangel einer Urkunde kann nicht nach § 82a Abs 5 GBG vorgegangen werden, weil diesfalls nur Formgebrechen beseitigt werden können. Die erst im Rekursverfahren vorgelegte Rechtskraftbestätigung kann daher keine Beachtung finden.

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