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Zivilrecht

OGH: Zum Rückführungshindernis gem Art 13 Abs 1 lit b HKÜ

Der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist eng auszulegen und auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken

20. 05. 2011
Gesetze: Art 13 Abs 1 lit b HKÜ
Schlagworte: Familienrecht, Haager Kindesentführungsübereinkommen, Rückführungshindernis, schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens, unzumutbare Lage

GZ 2 Ob 90/10i, 08.07.2010
OGH: Gem Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist das Gericht oder die Verwaltungsbehörde des ersuchten Staates nicht verpflichtet, die Rückgabe des Kindes anzuordnen, wenn die Person, Behörde oder sonstige Stelle, die sich der Rückgabe des Kindes widersetzt, nachweist, dass die Rückgabe mit der schwerwiegenden Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind verbunden ist oder das Kind auf andere Weise in eine unzumutbare Lage bringt.
Die Zielsetzung des HKÜ ist es, Elternteile von einem widerrechtlichen Verbringen abzuhalten und die Sorgerechtsentscheidung am früheren gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes sicherzustellen. Deshalb ist eine restriktive und enge Auslegung des Art 13 HKÜ geboten. Das HKÜ geht davon aus, dass die Rückgabe dem Kindeswohl am ehesten entspricht. Eine zu weite Auslegung des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ würde den Zielen des Übereinkommens entgegenstehen, zu einer Entscheidung über das Sorgerecht führen und dem entführenden Elternteil unberechtigte Vorteile aus dessen Rechtsbruch verschaffen. Der Ausnahmetatbestand des Art 13 Abs 1 lit b HKÜ ist nach der Rsp eng auszulegen und deshalb auf wirklich schwere Gefahren zu beschränken.
Mit einer Rückführungsanordnung muss nicht notwendigerweise die Trennung des Kindes von der entführenden Mutter verbunden sein. Das HKÜ verlangt nicht die Rückgabe des entführten Kindes an den anderen Elternteil (die Entscheidung darüber kommt im vorliegenden Fall allein dem spanischen Pflegschaftsgericht im Obsorgeverfahren zu), sondern dessen Rückkehr in das Staatsgebiet des Herkunftsstaats.
Im konkreten Fall war daher bloß die Rückführung nach Spanien anzuordnen und das Mehrbegehren auf Rückgabe des Kindes an den Vater abzuweisen.

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