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Zivilrecht

OGH: Kontroll- und Reinigungspflichten von Beförderungsunternehmen (hier: U-Bahn-Betreiber)

Eine lückenlose, ununterbrochene Kontrolle und Reinigung der U-Bahnstation, die eine völlige Freiheit von verschmutzten, rutschigen Stellen garantieren würde, stellt eine unzumutbare Überspannung einer Verkehrssicherungspflicht dar

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Beförderungsunternehmen, Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen, Verkehrssicherungspflicht, unzumutbare Überspannung

GZ 1 Ob 62/10i, 01.06.2010
Die Klägerin rutschte als Fahrgast der Beklagten in einer U-Bahnstation auf einer mit Hundekot verschmierten Stelle aus und verletzte sich dabei. Die Verschmutzung bestand erst seit kurzer Zeit.
OGH: Ein Beförderungsunternehmen trifft die vertragliche Nebenpflicht, die Sicherheit seiner Fahrgäste zu gewährleisten, was auch die Verpflichtung umfasst, Zugänge oder Abgänge zu bzw von den Verkehrsmitteln in einem Zustand zu erhalten, der die gefahrlose Benützung ermöglicht. Ebenso wie die deliktische ist auch die vertragliche Verkehrssicherungspflicht nicht zu überspannen. Sie soll keine vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben. Die Verkehrssicherungspflicht findet ihre Grenzen in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen und ihnen begegnen können.
Der konkrete Inhalt einer Verkehrssicherungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, was genauso für die vertragliche Verkehrssicherungspflicht des beklagten Beförderungsunternehmens gilt. Die Entscheidung des Berufungsgerichts wäre daher nur im Fall einer vom OGH zu korrigierenden Fehlbeurteilung revisibel. Das trifft bei den festgestellten Kontroll- und Reinigungsmaßnahmen nicht zu. Die sehr große und stark frequentierte U-Bahnstation wird sowohl während des Tages als auch während der Nacht kontrolliert und gründlich gereinigt. Einmal pro Woche findet eine Nassreinigung statt, die im konkreten Fall in der Nacht vor dem Unfalltag vorgenommen wurde. Eine lückenlose, ununterbrochene Kontrolle und Reinigung der U-Bahnstation, die eine völlige Freiheit von verschmutzten, rutschigen Stellen garantieren würde, hat das Berufungsgericht in vertretbarer Weise als unzumutbare Überspannung einer Verkehrssicherungspflicht gewertet. Eine Verunreinigung des Bodens durch Hundekot tritt nach dem festgestellten Sachverhalt in dieser U-Bahnstation durchschnittlich rund einmal täglich auf, was nicht zur Annahme einer besonderen Gefahrenquelle zwingt, die zusätzliche Sicherungsmaßnahmen indiziert hätte.

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