Begehrt der Noterbe die Absonderung des Nachlasses, so ist die damit verbundene Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben nicht gerechtfertigt, wenn der Noterbe formgerecht auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet hat und die darüber erstellte Urkunde dem Verlassenschaftsgericht vorliegt; dem Noterben muss aber die Möglichkeit gewährt werden zu bescheinigen, dass sein Verzicht unwirksam ist
GZ 2 Ob 229/09d, 17.06.2010
OGH: Unter den pflichtteilsberechtigten Personen des § 764 ABGB sind nur jene zu verstehen, die im konkreten Fall tatsächlich pflichtteilsberechtigt (Noterben) sind, ohne Rücksicht darauf, ob sie an sich bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen als Noterben in Betracht kommen könnten.
Der Noterbe kann auf die Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses verzichten; ein solcher Verzicht kann auch stillschweigend erfolgen und etwa in der Erklärung eines Noterben erblickt werden, er sei mit seinen Erb- und Pflichtteilsrechten abgefunden.
Das Rekursgericht stützt sich insbesondere auf 4 Ob 342/98t. Dort wurde - unter Berufung auf 4 Ob 539/95 (vgl auch 7 Ob 532/86) - ausgesprochen, dass bei der Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses nur die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen seines Noterbrechts nach § 762 ABGB zu prüfen seien, nicht aber auch, ob und in welchem Ausmaß die Forderung des Noterben auf Auszahlung des Pflichtteils materiell zu Recht bestehe. Begehre der Noterbe die Absonderung des Nachlasses, so sei die damit verbundene Einschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben nicht gerechtfertigt, wenn bescheinigt werde, dass der Noterbe wirksam enterbt worden sei und seine Pflichtteilsforderung daher nicht zu Recht bestehe. Dies müsse umso mehr gelten, wenn der Noterbe formgerecht auf sein Erb- und Pflichtteilsrecht verzichtet habe und die darüber erstellte Urkunde dem Verlassenschaftsgericht vorliege. Dem Noterben müsse aber die Möglichkeit gewährt werden zu bescheinigen, dass sein Verzicht unwirksam sei. Aufgrund einer solchen Bescheinigung sei zu entscheiden, ob der Noterbe legitimiert sei, die Absonderung des Nachlassvermögens zu begehren.
Im vorliegenden Fall fehlt es der Tochter des Erblassers aufgrund ihres seinerzeitigen Erb- und Pflichtteilsverzichts an der Eigenschaft als Noterbin. Wenn sie behauptet, dass dieser Verzicht unwirksam sei, so hätte sie dies dem Abhandlungsgericht gegenüber zumindest zu bescheinigen gehabt. Dies ist nicht einmal ansatzweise geschehen. Der Antrag der Tochter auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses war daher abzuweisen.