Dass zur Vermeidung der Verjährung einer persönlichen Dienstbarkeit eine bestimmte hohe Qualität oder Intensität deren Ausübung innerhalb der Verjährungsfrist erforderlich sei, ist der durch LuRsp erläuterten Rechtslage nicht zu entnehmen; im Gegenteil: Bei persönlichen Dienstbarkeiten gilt umso mehr der Grundsatz, dass nur völlige Zwecklosigkeit deren weiteren Rechtsbestand vernichten kann; diese Leitlinie ist auch für die Beurteilung der Rechtsausübung von Bedeutung
GZ 6 Ob 96/10a, 24.06.2010
OGH: Die persönliche Dienstbarkeit des Gebrauchs berechtigt zur Nutzung einer fremden Sache ohne Verletzung ihrer Substanz (§ 504 ABGB). Der praktisch wichtigste Fall dieser Dienstbarkeit ist jener des Wohnungsgebrauchsrechts (§ 521 ABGB), das dem Berechtigten auf Lebenszeit (§ 529 ABGB) die Befugnis gewährt, die vom Recht umfassten Gebäudeteile im Rahmen seiner Bedürfnisse zum eigenen Bedarf zu verwenden.
Dienstbarkeiten verjähren durch bloßen Nichtgebrauch (Passivität des Berechtigten), wenn das Recht dreißig Jahre lang nicht ausgeübt wird (§ 1479 ABGB). Bei fortdauernden Servituten beginnt die Verjährungsfrist, wenn die an sich mögliche Rechtsausübung unterbleibt, mit dem Beginn der Ausübungsmöglichkeit, sonst mit der letzten Ausübungshandlung.
Dass zur Vermeidung der Verjährung einer persönlichen Dienstbarkeit eine bestimmte hohe Qualität oder Intensität deren Ausübung innerhalb der Verjährungsfrist erforderlich sei, ist der durch LuRsp erläuterten Rechtslage nicht zu entnehmen. Im Gegenteil: Bei persönlichen Dienstbarkeiten gilt umso mehr der Grundsatz, dass nur völlige Zwecklosigkeit deren weiteren Rechtsbestand vernichten kann. Diese Leitlinie ist auch für die Beurteilung der Rechtsausübung von Bedeutung.
Ein Wohnungsgebrauchsrecht wird dann ausgeübt, wenn der Berechtigte die Wohnräume im Rahmen seiner Bedürfnisse benützt. Da beim Wohnungsgebrauchsrecht Benutzungshandlungen unterschiedlichster Art möglich sind, ist in der Frage der Verjährung dieser Dienstbarkeit im Rahmen einer Gesamtschau zu beurteilen, ob das Gebrauchsrecht ausgeübt wird oder nicht. Dass die Beurteilung eines konkreten Sachverhalts unter Anwendung einer derartigen Gesamtschau und unter Berücksichtigung der erwähnten Leitlinie geradezu zwingend eine solche des Einzelfalls darstellt, liegt auf der Hand (§ 502 Abs 1 ZPO).