Der Anspruch auf Direktzahlung ausstehender Beiträge nach dem BMSVG als Abfertigung scheitert in der Insolvenz des Arbeitgebers bei fehlendem rechtskräftigen Urteil oder gerichtlichen Vergleich, da der Bestimmung des § 13d ABs 1 IESG der Vorrang zukommt
GZ 8 ObS 5/09g, 30.07.2009
Die beklagte IEF-Service GmbH lehnte einen Anspruch der Klägerin auf Insolvenz-Entgelt mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs 3 BMSVG nicht vorliegen. Ein Anerkenntnis durch den Masseverwalter im Zuge des Schuldenregulierungsverfahrens des ehemaligen Arbeitgebers der Klägerin ersetze kein rechtskräftiges Urteil.
OGH: Zweck der neuen Regelung, die eine Direktzahlung von ausstehenden Beiträgen als Abfertigung an den Arbeitnehmer vorsieht, ist die Einsparung von Kosten. Allerdings erfolgte keine Änderung hinsichtlich dessen, dass die IEF-Service GmbH Beitragsschuldner gegenüber dem zuständigen Sozialversicherungsträger ist. Der Arbeitnehmer hat daher keinen Anspruch auf Auszahlung ausstehender Beiträge als Insolvenz-Entgelt, da §13d Abs 1 IESG als speziellere Norm zur Anwendung gelangt.