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Zivilrecht

OGH: Notwendiger (inhaltlicher) Umfang einer begründeten negativen Äußerung nach § 29a Abs 2 KHVG - nach welchem Maßstab der Versicherer für den Inhalt der Begründung einer Deckungsablehnung nach § 29a KHVG haftet

Eine besondere Prüfpflicht des Versicherers und/oder eine Garantie für die Richtigkeit seiner Begründung ist für die Ablehnung der Deckung weder vorgesehen noch beabsichtigt; ebenso wenig ist eine Verpflichtung zur Vollständigkeit der Begründung (iSe Eventualmaxime) normiert; würde man einem Versicherer verwehren, eine aus plausiblen Erhebungsergebnissen schlüssig abgeleitete Behauptung aufzustellen, wäre er im Ergebnis gezwungen, von vorne herein auch eine für ihn ungünstigere Sachverhaltsvariante zu akzeptieren, was nicht ernstlich verlangt werden kann

20. 05. 2011
Gesetze: § 29a KHVG, § 11 VersVG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Versicherungsrecht, Pflichten des Versicherers, Deckungsablehnung, Inhalt, Haftung des Versicherers, Verzug, Verschulden

GZ 7 Ob 11/10h, 26.05.2010
OGH: Zu § 29a Abs 2 KHVG wird in den Erläuternden Bemerkungen ausgeführt:"Wesentlicher Inhalt der Bestimmung ist, dass sich der Versicherer oder sein Schadenregulierungsbeauftragter innerhalb von drei Monaten nach Anzeige des Schadenfalls in irgendeiner Weise zum Anspruch des Geschädigten zu äußern haben. Eine negative Äußerung muss begründet sein. Die Begründung muss dem Geschädigten ausreichende Anhaltspunkte dafür bieten, ob und wie er seinen Anspruch sinnvoll weiter verfolgen kann."
Auch die Bestimmungen der §§ 12 Abs 2 und § 158n Abs 1 VersVG verlangen eine Begründung des Versicherers für seine negative Äußerung zur Frage der Deckung. Nach diesen Bestimmungen ist die Verjährung bis zum Einlangen einer Ablehnung gehemmt, die zumindest mit der Anführung einer ihr derzeit zugrunde gelegten Tatsache und gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen begründet zu sein hat.
Zweck dieser Vorschriften ist es nur, dem Versicherungsnehmer eine gewisse Orientierung für sein weiteres Vorgehen zu geben, weshalb an die Begründung keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Der Versicherungsnehmer soll darüber informiert werden, warum der Versicherer seine Leistungspflicht bestreitet; es genügt, wenn er kurz, rational nachvollziehbar und nachprüfbar anführt, auf welche Tatsachen er sich beruft und aus welchen gesetzlichen oder vertraglichen Bestimmungen er das Fehlen seiner Leistungspflicht ableitet; die Begründung muss jedoch nicht richtig sein. Der Versicherer darf auch erst im Deckungsprozess weitere Gründe nachtragen, weil keine Eventualmaxime geregelt wurde.
Nichts anderes hat für § 29a KHVG zu gelten. Sowohl nach dem Text des Gesetzes und der Richtlinie 2000/26/EG (Vierte Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie) als auch nach den jeweiligen Materialien dazu ist nämlich eine besondere Prüfpflicht des Versicherers und/oder eine Garantie für die Richtigkeit seiner Begründung für die Ablehnung der Deckung weder vorgesehen noch beabsichtigt. Ebenso wenig ist eine Verpflichtung zur Vollständigkeit der Begründung (iSe Eventualmaxime) normiert.
Die Notwendigkeit der Begründung der negativen Äußerung und deren Befristung sollen daher (nur) sicherstellen, dass der Geschädigte nicht unnötig hingehalten wird und Klarheit über die Weigerungsgründe des Versicherers erhält, um ihm sein weiteres Vorgehen bei der Verfolgung seiner erhobenen Ansprüche zu erleichtern. Keinesfalls soll damit dem Geschädigten eine abschließende und vollständige Klärung der Grundlagen des von ihm verlangten Schadenersatzes durch den Versicherer abgenommen werden; vielmehr bleibt es Sache des Geschädigten, selbständig die Argumente des Versicherers zu hinterfragen und zu bewerten, um unter deren Einbeziehung zu entscheiden, ob und gegen wen er die Durchsetzung seiner Ansprüche verfolgen will.
Die Beklagte hat diesen Anforderungen an ihre Begründungspflicht entsprochen und - darüber hinaus - der Klägerin den eingeholten Besichtigungsbericht, also die Basis ihrer Erwägungen, überlassen. Es lag daher an der Klägerin, auf dieser Grundlage das weitere Vorgehen selbstverantwortlich zu entscheiden.
Die Frage nach einem Verschulden des Versicherers stellt sich auch dann, wenn er trotz Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht bezahlt, also in Verzug gerät (§ 11 VersVG), weil ihn schuldhafter Verzug schadenersatzpflichtig machen kann. Das Verschulden kann auch in einer völlig aussichtslosen Deckungsablehnung gelegen sein. Der Versicherer darf schon wegen des das Versicherungsverhältnis in besonderem Maß beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben, der wegen des in § 26 KHVG vorgesehenen gesetzlichen Schuldbeitritts des Versicherers gegenüber dem Geschädigten auch diesem zugute kommt, auch bei der Begründung der Ablehnung nicht jegliche Sorgfalt vernachlässigen.
Nach der Rsp besteht keine Schadenersatzpflicht, wenn der Versicherer die Zahlung nicht grundlos verweigert hat.
Die Ablehnung kann aus Rechtsgründen und wegen zweifelhafter Tatfragen erfolgen.
Bei Ablehnung wegen zweifelhafter Tatfragen liegt Verschulden nur vor, wenn die Erfüllungsverweigerung nicht durch ausreichende Tatsachen begründet war; doch muss der Versicherer versuchen, etwaige Zweifel rasch zu klären. Oft ist aber der Prozess die einzige Möglichkeit, den Tatbestand, der sich ausschließlich im Herrschaftsbereich des Versicherungsnehmers abgespielt hat, klarzustellen.
Bei Ablehnung aus Rechtsgründen ist der Versicherer entschuldigt, wenn er sich aufgrund gewissenhafter und sorgfältiger Prüfung zu einer Rechtsauffassung entschließt, die ihn zur Annahme berechtigt, er brauche mit einem Unterliegen in einem Rechtsstreit nicht zu rechnen; hingegen ist er nicht entschuldigt, wenn er bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt damit rechnen musste, dass die Gerichte zu einer ihm ungünstigen Entscheidung kommen werden.
Keinesfalls ist vom Versicherer zu verlangen, unter Vorwegnahme eines allfälligen ordentlichen Gerichtsverfahren selbständig Zeugenaussagen einzuholen.
Würde man einem Versicherer verwehren, eine aus plausiblen Erhebungsergebnissen schlüssig abgeleitete Behauptung aufzustellen, wäre er im Ergebnis gezwungen, von vorne herein auch eine für ihn ungünstigere Sachverhaltsvariante zu akzeptieren, was nicht ernstlich verlangt werden kann. Es ist nämlich auch dem Versicherer zuzubilligen, für ihn nicht zumutbar aufklärbare Tatumstände in einem Gerichtsverfahren prüfen und feststellen zu lassen.

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