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Zivilrecht

OGH: Mangelnde Erkennbarkeit des Fehlers - zum Haftungsausschluss gem § 8 Z 2 PHG

Die Haftungsbefreiungsklausel berücksichtigt nicht den Kenntnisstand, über den der jeweilige Hersteller konkret oder subjektiv informiert war oder informiert sein konnte, sondern den objektiven Stand der Wissenschaft und Technik, über den der Hersteller als informiert gilt; die relevanten wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse müssen nur zugänglich gewesen sein; nur die Unmöglichkeit, eine bekannte Eigenschaft der Sache als Fehler zu beurteilen, soll die Haftung ausschließen

20. 05. 2011
Gesetze: § 8 Z 2 PHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Produkthaftung, Fehler, Haftungsausschluss, nach dem Stand der Wissenschaft und Technik, nicht erkennbar

GZ 9 Ob 60/09b, 30.06.2010
OGH:. Nach § 8 Z 2 PHG, die dem Art 7 lit e der Richtlinie 85/374/EWG entspricht, kann die Haftung zwar nicht durch den Mangel eines Verschuldens ausgeschlossen werden, wohl aber durch den Nachweis, dass die Eigenschaften des Produkts nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem es der in Anspruch Genommene in Verkehr gebracht hat, nicht als Fehler erkannt werden konnten. Damit wird die Haftung für typische Entwicklungsrisiken ausgeschlossen, deren Kernelement darin liegt, dass die Gefährlichkeit einer bestimmten Produkteigenschaft beim Inverkehrbringen nicht erkennbar war.
Soll dieser Haftungsausschluss zum Tragen kommen, dann müssen dessen Voraussetzungen vom Hersteller nachgewiesen werden. Es gilt ein strenger Maßstab; andernfalls könnte der Zweck der Produkthaftung - nämlich die Wahrung des sowohl den Körper- als auch den Sachschaden umfassenden Integritätsinteresses jeder durch das Produkt geschädigten Person - unterlaufen werden. Vom Hersteller ist jede nach den Umständen gebotene Sorgfalt zu beachten. Entscheidendes Kriterium für diesen Entlastungsgrund ist daher - wie der Wortlaut der Bestimmung deutlich macht ("nicht als Fehler erkannt werden konnte") - die mangelnde Erkennbarkeit des Fehlers, nicht schon das bloße Nichterkennen des Fehlers. Keinesfalls maßgebend sind "nur" die Kenntnisse, die ein mit der Herstellung des Produkts befasster Techniker nach allgemeiner Auffassung haben muss. Es kommt auch nicht darauf an, ob der konkrete Hersteller Zugang zum letzten Stand von Wissenschaft und Technik gehabt hat oder ob er - etwa durch Beauftragung von Experten - alle Anstrengungen unternommen hat, um diesem Stand zu entsprechen. Ausschlaggebend ist allein, ob die Eigenschaften des Produkts in abstracto als fehlerhaft erkennbar gewesen wären.
Es wird also nicht speziell auf die üblichen Sicherheitspraktiken und -standards in dem Industriesektor, in dem der Hersteller tätig ist, abgestellt, sondern ohne jede Einschränkung auf den Stand der Wissenschaft und Technik - der den höchsten Stand einschließt -, wie er zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des betreffenden Produkts existierte.

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