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Zivilrecht

OGH: Sorgfaltspflichten und Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung nach §§ 39 ff BWG - erstreckt sich der Schutzbereich der Sorgfaltspflichten der Kreditinstitute auch auf die Vortaten (Betrugshandlungen)?

Die den Finanzinstituten durch §§ 39 ff BWG auferlegten Verhaltenspflichten sind auf die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung bezogen; eine allgemeine Pflicht zur Verhinderung von Vortaten kann aus diesen Bestimmungen nicht abgeleitet werden; auf den Schutz einzelner Geschädigter aus den Vortaten sind sie daher nicht gerichtet; nach der konkreten Schutzzweckprüfung kommt den §§ 40 und 41 BWG somit kein spezifischer Individualschutzzweck iSd § 1311 ABGB zu

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 1295 ff ABGB, §§ 39 ff BWG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Schutzgesetz, Sorgfaltspflichten von Finanzinstituten, Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung, Vortaten, Betrug

GZ 8 Ob 145/09w, 19.05.2010
OGH: Der Zweck der Geldwäschevorschriften des BWG, insbesondere auch der Meldepflichten nach § 41 leg cit, liegt in der Heranziehung der Finanzinstitute zur Unterstützung der Aufsichts- und Strafbehörden bei der Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung. Sie werden in dieser Hinsicht als Hilfsorgane der Rechtspflege eingesetzt. Der Schutzzweck der Sorgfaltspflichten nach §§ 39 ff BWG ist demnach auf die Verfolgung von Allgemeininteressen gerichtet. Direkte Schutzpflichten zu Gunsten potentieller Opfer aus den Vortaten werden in den einschlägigen Rechtsquellen nicht angesprochen. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass diese Vorschriften gerade auch den Zweck verfolgen, den aus der Vortat Geschädigten vor eintretenden Vermögensnachteilen zu schützen. Auch für einen bewusst mitverfolgten Individualschutzzweck bestehen nach den zugrunde liegenden Wertungen keine Anhaltspunkte.

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