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Zivilrecht

OGH: Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB und AGB-Klausel (Kündigungsklausel) einer Emittentin von als Inhaberpapiere ausgestalteten Bankschuldverschreibungen - kann der Emittent "Nebenbestimmungen" über Laufzeit und ordentliche Kündigung, die für den Anleger ungünstig sind, durch eine besonders günstige Hauptleistung (besonders hohe Verzinsung) ausgleichen?

Die Laufzeit der Anleihe ist nicht Hauptleistungspflicht, sondern lediglich Nebenverpflichtung; das Preisargument ist nur eingeschränkt heranzuziehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 879 Abs 3 ABGB
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Bankschuldverschreibungen, Inhaberpapier, Kündigung, Laufzeit, Inhaltskontrolle, gröbliche Benachteiligung, Hauptleistung, Nebenleistung, Preisargument

GZ 6 Ob 220/09k, 19.05.2010
Die Beklagte ist Emittentin von Bankschuldverschreibungen mit dem Namen "Callable Snowball Floater Obligation 2005-2013/11". Diese sind als Inhaberpapier ausgestaltete Bankschuldverschreibungen, die als Daueremission auch an Verbraucher zur Ausgabe gelangten. Sie wurden unter Verwendung von AGB gezeichnet, die ua folgende Klausel enthalten:§ 6 (Kündigung)(1) Eine Kündigung seitens des Gläubigers ist ausgeschlossen.(2) Die B***** AG ist berechtigt, die Schuldverschreibungen jeweils bis längstens vier Geschäftstage vor dem Zinszahlungstag erstmalig zum 10. Oktober 2006, danach halbjährlich zu jedem nächsten Zinszahlungstag zum Nennwert zu kündigen.(3) Die Kündigung der Schuldverschreibungen wird gemäß § 9 dieser Bedingungen bekanntgegeben.
Die klagende Partei stützt ihren Anspruch auf Unterlassung der Kündigungsklausel durch die Beklagte auf § 879 Abs 3 ABGB und auf § 6 Abs 3 KSchG. Da die Beklagte die Anleihevereinbarung bereits nach 1 Jahr, der Anleger hingegen erst nach 8 Jahren einseitig auflösen könne, werde letzterer gröblich benachteiligt. Im Übrigen sei die Kündigungsklausel nicht transparent, sei doch nicht erkennbar, ob lediglich die ordentliche oder auch die außerordentliche Kündigung ausgeschlossen seien.
OGH: Der OGH hat erst jüngst iZm Bedingungen betreffend Teilschuldverschreibungen ausgeführt, dass eine gröbliche Benachteiligung gem § 879 Abs 3 ABGB vorliegt, wenn es im Belieben des Emittenten steht, die Teilschuldverschreibung zu kündigen und seinen Gewinn dadurch zu maximieren, dem Anleger hingegen ein Äquivalent zu diesem Kündigungsrecht nicht eingeräumt ist; dessen Weiterverkaufsrecht (an Dritte) stellt kein derartiges Äquivalent dar. Dem schließt sich der erkennende Senat an; einer näheren Erörterung der in der Revision der klagenden Partei aufgeworfenen Fragen, ob Emissionsbedingungen überhaupt einer Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB unterworfen sind, bedarf es daher nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist die Laufzeit der Anleihe nicht Hauptleistungspflicht, sondern lediglich Nebenverpflichtung; das Weiterverkaufsrecht des Anlegers kann die ordentliche Aufkündigung nicht ersetzen.
Die Beklagte meint in ihrer Revision, bei einer Anleihe bestehe ein besonders enger Zusammenhang zwischen der Höhe des Entgelts des Emittenten (Zinsen) und der Dauer der Laufzeit, für die der Anleger dem Emittenten das Kapital überlässt. Dabei liege es auf der Hand, dass der Emittent "Nebenbestimmungen" über Laufzeit und ordentliche Kündigung, die für den Anleger ungünstig sind, durch eine besonders günstige Hauptleistung, namentlich eine besonders hohe Verzinsung ausgleichen könne.
Der OGH hat dieses "Preisargument" etwa in der Entscheidung 4 Ob 5/08a berücksichtigt und ausgeführt, das jeweilige Angebot (Handytarif) sei als Ganzes zu sehen; der Kunde habe die Wahl zwischen mehreren Tarifen, er sei keineswegs gezwungen, einen bestimmten zu wählen; damit sei seine Willensfreiheit aber auch nicht in besonderem Maß verdünnt. Tatsächlich handelte es sich dabei also nicht um einen Fall des Preisarguments, sondern um einen solchen des Tarifwahlsystems.
Auch der erkennende Senat führte aus, dass eine benachteiligende Bestimmung in einzelnen Punkten bei einer vorzunehmenden Gesamtbetrachtung auch gerechtfertigt erscheinen könne; insbesondere könnten Nachteile durch andere vorteilhafte Vertragsbestimmungen ausgeglichen werden; in diesem Sinne könne ein Ausgleich durch zweckkongruente günstige Nebenbestimmungen, allenfalls auch durch sonstige günstige Nebenbestimmungen erfolgen, wobei ein Gesamtvergleich vorzunehmen sei. Der Senat wies jedoch zugleich darauf hin, dass dieses Preisargument problematisch sei und ihm nur bei bestimmten Fallgruppen näher getreten werden könne.
Sowohl der 4. als auch der erkennende 6. Senat haben in den angeführten Entscheidungen auf die Ausführungen Krejcis verwiesen, der va im Handbuch zum KSchG das Preisargument ablehnte. Krejci führte dabei va ins Treffen, dass das Preisargument nur dann nicht zum Scheinargument werde, wenn man den "richtigen Preis" feststelle; dies sei aber schwer möglich, weil die Preiskalkulation des Unternehmers auf ihre wirtschaftliche Rechtfertigung hin geprüft werden müsste. Der historische Gesetzgeber des § 879 Abs 3 ABGB hat außerdem ausgeführt, dass der Vertragspartner sich die Gültigkeit unlauterer Bestimmungen nicht dadurch erkaufen können solle, dass er dafür - meist ohnehin nur vorgeblich - einen geringeren Preis für seine Leistung verlange, also beispielsweise eine Ware billiger verkaufe, dafür jedoch Gewährleistungspflichten ausschließe.
Entgegen der in der Revision der Beklagten vertretenen Auffassung kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass der OGH das Preisargument bereits grundsätzlich (und generell) anerkannt habe. Dass Zeichner der verfahrensgegenständlichen Teilschuldverschreibungen iSd Tarifwahlsystems (4 Ob 5/08a) bei der Beklagten auch Verschreibungen hätten zeichnen können, die zwar eine niedrigere Zinsgestaltung, dafür jedoch einen Kündigungsverzicht der Beklagten enthalten hätten, ist dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen. Es ist auch nicht erkennbar, inwieweit Zinsgestaltung und Kündigungsklausel "zweckkongruent" (6 Ob 253/07k) sein sollen. Dem Preisargument der Beklagten ist somit nicht zu folgen.
Die Frage der (angeblich) mangelnden Transparenz der Kündigungsklausel gem § 6 Abs 3 KSchG braucht angesichts des Umstands, dass das Klagebegehren insoweit ohnehin erfolgreich ist, nicht mehr weiter erörtert werden.

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