Home

Zivilrecht

OGH: Zum Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG

Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen "Durchschnittskunden"; Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit

20. 05. 2011
Gesetze: § 6 Abs 3 KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Transparenzgebot

GZ 6 Ob 220/09k, 19.05.2010
OGH: Nach § 6 Abs 3 KSchG ist eine in AGB oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung unwirksam, wenn sie unklar oder unverständlich abgefasst ist (Transparenzgebot). Die Vorschrift bezieht sich sowohl auf die Form als auch auf den Inhalt. Es geht um die sprachliche Darstellung, die nicht so beschaffen sein darf, dass sie dem Verbraucher den Inhalt unzugänglich macht. Es geht also nicht nur um die rein sprachliche Verständlichkeit, sondern um die Möglichkeit des Verbrauchers, den Inhalt des Geschäfts tatsächlich zu erfassen. Maßstab für die Transparenz ist das Verständnis des für die jeweilige Vertragsart typischen "Durchschnittskunden". Einzelwirkungen des Transparenzgebots sind das Gebot der Erkennbarkeit und Verständlichkeit, das Gebot, den anderen Vertragsteil auf bestimmte Rechtsfolgen hinzuweisen, das Bestimmtheitsgebot, das Gebot der Differenzierung, das Richtigkeitsgebot und das Gebot der Vollständigkeit. Der Verbraucher muss bis zu einem gewissen Grad die wirtschaftlichen Folgen einer Regelung abschätzen können. Ziel des Transparenzgebots ist es, eine durchschaubare, möglichst klare und verständliche Formulierung Allgemeiner Vertragsbestimmungen sicherzustellen, um zu verhindern, dass der für die jeweilige Vertragsart typische Durchschnittsverbraucher von der Durchsetzung seiner Rechte abgehalten wird, ihm unberechtigte Pflichten abverlangt werden, ohne dass er sich zur Wehr setzt oder er über Rechtsfolgen getäuscht oder ihm ein unzutreffendes oder unklares Bild seiner vertraglichen Position vermittelt wird.
Auch wenn bei Beurteilung der Transparenz von Klauseln in AGB vom durchschnittlichen Verbraucher auszugehen ist, so hat der OGH doch bereits entschieden, dass auch vom durchschnittlichen, möglicherweise erstmals in Wertpapiere investierenden Kleinanleger wegen der Bedeutung von Anlageentscheidungen eine höhere situationsbedingte Aufmerksamkeit erwartet werden kann; außerdem hat dieser seine Aufmerksamkeit allen Punkten des Klauselwerks bis zum Ende zu widmen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at