Eine selbständige Verfügung über die Anwartschaft und die Anmerkung ist ausgeschlossen; sie stellt nur ein rechtliches Zubehör des Eigentums am Mindestanteil dar
GZ 5 Ob 233/09i, 22.06.2010
OGH: Grundbücherliche Anmerkungen sind nach § 20 GBG zur Ersichtlichmachung persönlicher Verhältnisse oder zur Begründung bestimmter, gesetzlich vorgesehener Rechtswirkungen vorgesehen. Anmerkungen publizieren Tatsachen, aus denen sich Rechtsfolgen ergeben können. Sie verschaffen aber für sich allein keine dinglichen Rechte.
Die Anmerkung der Zusage der Wohnungseigentumsbegründung nach § 40 Abs 2 WEG bekundet nur die Tatsache, dass diese Zusage einer bestimmten Person hinsichtlich eines bestimmten Wohnungseigentumsobjekts erteilt wurde. Rechtsfolgen ergeben sich daraus erst und nur dann, wenn der angemerkte Berechtigte auch tatsächlich in der Folge den erforderlichen Mindestanteil erwirbt und Wohnungseigentum begründet wird. Die Anmerkung allein bewirkt nicht den grundbücherlichen Erwerb oder die Umänderung eines dinglichen Rechts iSd § 26 Abs 2 GBG.
Eine selbständige Verfügung über die Anwartschaft und die Anmerkung ist ausgeschlossen. Sie stellt nur ein rechtliches Zubehör des Eigentums am Mindestanteil dar. Kommt ein Erwerb des Mindestanteils durch den Begünstigten endgültig nicht zustande, wird die Anmerkung gegenstandslos, sodass sie nach den Bestimmungen der §§ 131 ff GBG bei entsprechendem Nachweis auf Antrag oder amtswegig gelöscht werden kann.
Die Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG entfaltet keine Einmaligkeitswirkung. Abgesehen von der mit dem WEG 2002 neu eingeführten Übertragbarkeit kann sie nach wie vor auch hinsichtlich desselben wohnungseigentumstauglichen Objekts für mehrere Bewerber hintereinander eingetragen werden. Der Liegenschaftseigentümer wird durch eine eingetragene, aber (zB infolge Vertragsrücktritts) gegenstandslos gewordene Anmerkung nicht an einem neuerlichen Verkauf gehindert. Die Grundsätze der vom Berufungsgericht zitierten Rsp zur Eintragung des Substitutionsbandes sind auf Anmerkungen nach § 40 Abs 2 WEG nicht übertragbar.
Mangels Verletzung eines dinglichen Rechts des Liegenschaftseigentümers kann die Beseitigung einer Anmerkung nach § 40 Abs 2 WEG nicht mit Löschungsklage geltend gemacht werden.