Im Regelfall ist die "Außenhaut" eines Gebäudes - jedenfalls im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG - als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen
GZ 5 Ob 34/10a, 22.06.2010
OGH: Der OGH geht im Regelfall davon aus, dass die "Außenhaut" eines Gebäudes - jedenfalls im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG - als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen ist. Die Ansicht des Rekursgerichts, die die Dachterrasse der Antragsteller bildende Decke stelle einen allgemeinen Teil der Liegenschaft dar, steht sohin mit höchstgerichtlicher Rsp in Einklang. Der verfahrensgegenständliche Swimmingpool ist nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen mit der Decke der Dachterrasse fix verbunden und überdies besteht eine Einbindung des Wasserüberlaufs in das Kanalsystem. Wenn das Rekursgericht bei dieser Sachlage das Vorliegen eines Anwendungsfalls des § 16 Abs 2 Z 2 WEG bejahte, ist darin eine aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen.