Home

Zivilrecht

OGH: Bewilligung einer Änderung iSd § 16 Abs 2 Z 2 WEG - allgemeine Teile der Liegenschaft (hier: iZm Swimmingpool auf Dachterrasse)

Im Regelfall ist die "Außenhaut" eines Gebäudes - jedenfalls im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG - als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 Abs 2 Z 2 WEG
Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Änderung des Wohnungseigentumsobjekts, allgemeine Teile der Liegenschaft, Außenhaut, Dachterrasse, Swimmingpool

GZ 5 Ob 34/10a, 22.06.2010
OGH: Der OGH geht im Regelfall davon aus, dass die "Außenhaut" eines Gebäudes - jedenfalls im Lichte des § 16 Abs 2 Z 2 WEG - als allgemeiner Teil der Liegenschaft anzusehen ist. Die Ansicht des Rekursgerichts, die die Dachterrasse der Antragsteller bildende Decke stelle einen allgemeinen Teil der Liegenschaft dar, steht sohin mit höchstgerichtlicher Rsp in Einklang. Der verfahrensgegenständliche Swimmingpool ist nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen mit der Decke der Dachterrasse fix verbunden und überdies besteht eine Einbindung des Wasserüberlaufs in das Kanalsystem. Wenn das Rekursgericht bei dieser Sachlage das Vorliegen eines Anwendungsfalls des § 16 Abs 2 Z 2 WEG bejahte, ist darin eine aufzugreifende Fehlbeurteilung nicht zu erkennen.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at