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Zivilrecht

OGH: Zur außergerichtliche Pfandverwertung nach § 466a ABGB

Bei der Interessenabwägung zugunsten des Gläubigers sind keine zu strengen Maßstäbe anzulegen, weil die Pfandverwertung dem Befriedigungsinteresse des Gläubigers nach der Fälligkeit der Forderung dient

20. 05. 2011
Gesetze: §§ 447 ff ABGB
Schlagworte: Pfandrecht, außergerichtliche Pfandverwertung, Interessenabwägung

GZ 6 Ob 111/10g, 24.06.2010
OGH: Nach der durch das HaRÄG eingefügten Bestimmung des § 466a ABGB kann der Pfandgläubiger sich aus einer beweglichen körperlichen Sache auch durch den Verkauf der Sache befriedigen. Nach § 466a Abs 2 ABGB hat der Pfandgläubiger bei der Verwertung der Sache angemessen auf die Interessen des Pfandgebers Bedacht zu nehmen.
Diese Bestimmung ist als Grundregel für die Durchführung der Verwertung zu verstehen; die folgenden Bestimmungen stellen eine Konkretisierung dar. Dazu gehört auch die in § 466b ABGB angeordnete Verpflichtung zur vorherigen Androhung des Verkaufs. Durch die Pflicht zur Verständigung des Pfandbestellers von der Verwertung soll diesem Gelegenheit eröffnet werden, die Schuld zu begleichen und eine Pfandverwertung abzuwehren.
§ 466a Abs 2 ABGB trägt dem Interessenkonflikt Rechnung, dass der Pfandgläubiger in der Regel nur daran interessiert ist, einen die gesicherte Forderung deckenden Erlös zu erzielen, während das Interesse des Pfandgebers wegen der Chance auf eine Hyperocha auf einen möglichst hohen Erlös gerichtet ist.
Bei der Interessenabwägung zugunsten des Gläubigers sind keine zu strengen Maßstäbe anzulegen, weil die Pfandverwertung dem Befriedigungsinteresse des Gläubigers nach der Fälligkeit der Forderung dient. Die Prävalenz der Gläubigerinteressen findet auch im Gesetzeswortlaut einen Niederschlag: § 466a Abs 1 ABGB geht offenkundig vom Verwertungsinteresse des Gläubigers aus und verpflichtet diesen nur, angemessen auf die Interessen des Pfandgebers Bedacht zu nehmen.
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Verwertung ist dem Gläubiger weitgehende Freiheit einzuräumen, weil er nach Fälligkeit der Forderung berechtigt ist, sich zu jeder Zeit von der Pfandsache zu befriedigen. Eine Schadenersatzpflicht des Gläubigers käme allenfalls dann in Betracht, wenn der Gläubiger rechtsmissbräuchlich einen ungünstigen Zeitpunkt auswählt.
Allenfalls könnte dem Gläubiger im Rahmen der Interessenwahrungspflicht ein kurzfristiges Zuwarten dann zugemutet werden, wenn dadurch ein wesentlich größerer Erlös erzielt werden könnte.
Der Gläubiger, dem für dieselbe Forderung mehrere Sicherheiten zustehen, kann grundsätzlich frei entscheiden, welche Sicherheit er verwertet und ob er auf mehrere Sicherheiten gleichzeitig greifen will. Eine Verpflichtung, zuerst die ausreichende Pfandhaftung geltend zu machen, bedürfte einer besonderen Vereinbarung.

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