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Zivilrecht

OGH: Innehaltung des Vollzugs gem § 16 Abs 2 UVG bei Rekurs und begründeten Bedenken

§ 16 Abs 2 UVG idF FamRÄG 2009, BGBl I 2009/75, erhöht die Anforderungen an eine Innehaltung; begründete Bedenken iSd § 16 Abs 2 UVG liegen - der bisherigen Rsp zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG entsprechend - insbesondere dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind

20. 05. 2011
Gesetze: § 16 Abs 2 UVG
Schlagworte: Unterhaltsvorschuss, Vollzug, Bewilligungsbeschluss, Rekurs, Innehaltung, begründete Bedenken

GZ 10 Ob 36/10g, 22.06.2010
OGH: Der novellierte § 16 Abs 2 UVG erhöht die Anforderungen an eine Innehaltung. Die mit der Novelle aus § 7 Abs 1 Z 1 UVG eliminierten Bedenken "begründeten Bedenken" kehren in der Neufassung des § 16 Abs 2 UVG wieder. Es ist nunmehr für eine Anordnung der Innehaltung erforderlich, dass die im Rekurs gegen einen Gewährungsbeschluss (aber auch bei Herabsetzungs- und Enthebungsanträgen) vorgetragenen Einwendungen "begründete Bedenken" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung hervorrufen. Entsprechend der bisherigen Rsp zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG muss eine hohe Wahrscheinlichkeit der materiellen Unrichtigkeit der titelmäßigen Entscheidung bestehen. Es muss eine schon zur Zeit der Schaffung des Unterhaltstitels vorhandene oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen oder durch Änderung der Unterhaltsbemessungsgrundlagen inzwischen eingetretene Unangemessenheit mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein. Eine "non liquet" Situation in Bezug auf diese Voraussetzungen geht zu Lasten des Vorschuss gewährenden Bundes. Begründete Bedenken iSd § 16 Abs 2 UVG liegen - der bisherigen Rsp zu § 7 Abs 1 Z 1 UVG entsprechend - insbesondere dann nicht vor, wenn die Voraussetzungen für die Anspannung des Unterhaltsschuldners auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind.
Die Rechtsmittelwerberinnen machen geltend, aufgrund des Akteninhalts sei bestenfalls eine "non liquet" Situation gegeben, ohne dies konkret auszuführen. Dem ist nicht zu folgen. Der Vater hat nach den Feststellungen des Erstgerichts eine erhebliche Verminderung seines zum Zeitpunkt der Titelschaffung erzielten Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit bescheinigt, die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Herbabsetzung der Unterhaltstitel erwarten lassen. Dass die Voraussetzungen für eine Anspannung des Vaters auf einen Unterhalt in Titelhöhe gegeben sind, wurde von den Minderjährigen nicht behauptet. Davon abgesehen kann nach dem Akteninhalt nicht von ihrem Vorliegen ausgegangen werden. Der Vater weist ein schlechtes Arbeitskraftprofil (Sonderschulniveau, schlechter Berufsverlauf) auf und zählt zur Personengruppe der bei angespanntem allgemeinen Arbeitsmarkt schwer vermittelbaren Hilfsarbeiter.

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