Die Zahlung einer Verbindlichkeit unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Nichtbestehens der Verbindlichkeit verhindert nicht die Tilgung der Schuld, falls sie besteht; weist der Gläubiger die Leistung unter Vorbehalt durch gerichtlichen Erlag zurück, gerät er in Annahmeverzug
GZ 5 Ob 84/10d, 22.06.2010
OGH: Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung und überwiegender Lehre verhindert die Zahlung einer Verbindlichkeit unter Vorbehalt der Rückforderung für den Fall des Nichtbestehens der Verbindlichkeit nicht die Tilgung der Schuld, falls sie besteht. Der Gläubiger darf daher die Leistung unter Vorbehalt nicht zurückweisen. Tut er das dennoch, wie hier durch gerichtlichen Erlag, ist dem Erstbeklagten insoweit Recht zu geben, als der Gläubiger diesfalls in Annahmeverzug gerät.