Die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" sind als Verkehrssitte oder Gebräuche im Geschäftsverkehr zu beachten; ÖNORMEN kommt, soweit sie nicht durch konkrete Rechtsvorschriften iSe Anordnung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber (§ 5 NormenG) für verbindlich erklärt wurden, Bedeutung dann zu, soweit sie kraft Vereinbarung (auch konkludent) zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden oder wenn sie durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte erstarken und daher zur ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen sind
GZ 10 Ob 24/09s, 22.06.2010
Die Kläger begehren, die Beklagte schuldig zu erkennen, den mangelhaften Schallschutz zwischen den Reihenhäusern der Kläger "entsprechend den baurechtlichen Vorschriften und gem dem Stand der Technik" binnen angemessener Frist iSd § 409 Abs 2 ZPO zu sanieren.
OGH: Im Privatrechtsbereich finden sich keine gesetzlichen Bestimmungen, die ausdrücklich auf die "allgemein anerkannten Regeln der Technik" (im Folgenden kurz: Regeln) oder eine "höhere Sprosse" ("Stand der Technik" oder "Stand von Wissenschaft und Technik") verweisen. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die Regeln wie Verkehrssitten (§ 863 ABGB) oder Gebräuche im Geschäftsverkehr (§ 346 UGB) zu beurteilen sind; die Rsp hat dies bejaht: Sind die Regeln schon ex definitione allgemein gebräuchliche Regeln, so muss ihnen auch die Qualität einer Verkehrssitte bzw von Gebräuchen im Geschäftsverkehr zugebilligt werden.
Auch ÖNORMEN stellen nach herrschender Auffassung zwar eine Zusammenfassung üblicher Sorgfaltsanforderungen an den Werkunternehmer dar, sie sind aber bloß Richtlinien, die als Vertragsbestandteile gelten sollen. Demgemäß kommt ihnen, soweit sie - wie hier - nicht durch konkrete Rechtsvorschriften iSe Anordnung durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber (§ 5 NormenG) für verbindlich erklärt wurden, nur unter folgenden Umständen Bedeutung zu:
Soweit sie kraft Vereinbarung (auch konkludent) zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden oder wenn sie durch tatsächliche Übung der beteiligten Verkehrskreise zum Handelsbrauch oder zur Verkehrssitte erstarken und daher zur ergänzenden Vertragsauslegung heranzuziehen sind.
Wurde die Art und Weise der Werkerstellung im Bau- oder im sonstigen Werkvertrag nicht ausdrücklich anders festgelegt, so hat der Auftragnehmer das Werk dessen Art entsprechend so zu erstellen, wie es die Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) erfordert und für ein solches Werk ortsüblich und angemessen ist; dabei sind auch die jeweils anerkannten Regeln des für diese Werkerstellung maßgebenden Fachs anzuwenden: Im Bereich der Bauwirtschaft sind das die allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik und Baukunst.
Sind in den Werkvertrag die einschlägigen ÖNORMEN einbezogen, so ist die Einhaltung der Regeln ohnedies ausdrücklich vereinbart. Aber auch ohne deren Einbeziehung gilt nichts anderes: Dann sind die Regeln als Verkehrssitte oder Gebräuche im Geschäftsverkehr zu beachten. In diesem Zusammenhang kann auch § 922 ABGB ins Treffen geführt werden, soweit dort darauf verwiesen wird, was im redlichen Verkehr üblicherweise unter den jeweils gegebenen Umständen erwartet werden kann.
Die Regeln (die hier dem "Stand der Technik" iSd § 43 nö BauO zugrunde liegen) sind jedoch keine Rechtsnormen. Sie gehören vielmehr ausschließlich dem Tatsachenbereich an. Daher sind auch die für die Gebräuche im Geschäftsverkehr aufgestellten Grundsätze, va, dass es sich bei den Fragen nach ihrer Geltung und ihrem Inhalt ausschließlich um - vom OGH nicht überprüfbare - Tatfragen handelt, auch auf die Regeln und die daraus abgeleiteten Verkehrsauffassungen anzuwenden, und es sind zu diesen (Tat-)Fragen auch ein oder gegebenenfalls mehrere einschlägig bewanderte Sachverständige zu hören.
Behauptungs- und Beweislastverteilung in Bezug auf die jeweils anzuwendenden Regeln und die ÖNORMEN:Technische Normen (va ÖNORMEN) dürfen den Regeln nicht gleichgesetzt werden, weil sie diese zwar wiedergeben, aber auch hinter ihnen zurückbleiben können. Es kann aber fürs Erste davon ausgegangen werden, dass die einschlägigen Normen die Voraussetzungen von Regeln erfüllen, sodass der Auftragnehmer mit der Erbringung des Beweises, die einschlägigen Normen beachtet zu haben, dem ersten Anschein nach (prima facie) auch beweist, dass er damit auch die Regeln eingehalten hat. Es liegt dann am Auftraggeber, die ernsthafte Möglichkeit darzutun, dass die Norm - atypischerweise - hinter den Regeln zurückgeblieben ist, weil sich diese seit der Ausgabe der Norm weiterentwickelt haben.
Dieser "Erschütterungsbeweis" wird umso schwieriger sein, je geringer der zeitliche Abstand der Ausführungsarbeiten zur (letzten) Normausgabe ist. Nur wenn dem Auftraggeber dieser "Erschütterungsbeweis" gelingt, hat der Auftragnehmer den vollen Beweis dafür anzutreten, dass das von ihm erstellte Werk nicht bloß normgerecht ist, sondern auch den Regeln entspricht. Umso mehr obliegt dem Auftragnehmer der volle Beweis für die Einhaltung der Regeln, wenn schon feststeht, dass das Werk nicht einmal den einschlägigen, dem (Bau-)Werkvertrag zugrunde gelegten technischen Normen entsprechend erstellt wurde.