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Zivilrecht

OGH: Dürfen die Abgeordnetenentschädigungen einer Mitfinanzierung der Fraktion oder politischer Parteien oder der Beteiligung an Wahlkosten dienen?

Stehen den von Mandatsträgern (jedenfalls auf Gemeindeebene) vereinbarungsgemäß zu leistenden Parteisteuern konkrete, in Geld bewertbare Gegenleistungen für den einzelnen Mandatsträger gegenüber, kann die zu leistende Parteisteuer nicht iSd Art 56 Abs 1 B-VG (bzw gleichlautender Bestimmungen in Gemeindeordnungen) und § 879 Abs 1 ABGB als sittenwidrig angesehen werden; dass derartige Vereinbarungen ua darauf abzielen (könnten), das Verfassungssystem dadurch zu unterlaufen, dass der Grundsatz des freien Mandats eingeschränkt wird, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände (etwa der Höhe der Parteisteuer im Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen der politischen Gruppierung) nicht erkennbar

20. 05. 2011
Gesetze: § 879 Abs 1 ABGB
Schlagworte: Parteienfinanzierung, Parteisteuer, Gemeinde, Abgeordnetenentschädigungen, Gegenleistung, freies Mandat, Einschränkung

GZ 6 Ob 54/10z, 24.06.2010
Vor der Gemeinderatswahl 2000 kontaktierten Mitglieder der klagenden Partei den Beklagten und boten ihm an, auf einer Liste der F für den Gemeinderat in M zu kandidieren. Der Beklagte unterfertigte am 27. 2. 2000 - noch vor der Gemeinderatswahl - eine von Mitgliedern der klagenden Partei formulierte Verpflichtungserklärung folgenden Inhalts:
Mit meiner Unterschrift bestätige ich, dass ich als Kandidat der F den Beschluss der Stadtparteileitung akzeptiere und im Falle meiner Wahl 70 % der Aufwandsentschädigung als Gemeinderat als Werbungskosten an die Stadtparteileitung abführe. Dies gilt für die Dauer meiner Mandatsausübung, auch wenn ich aus persönlichen Gründen aus der Fraktion der F ausscheiden sollte.
OGH: Auch wenn die österreichische Rechtsordnung eine dem deutschen Parteiengesetz vergleichbare Bestimmung über die Zulässigkeit von "Mandatsträgerbeiträgen" offensichtlich nicht kennt, lässt sich jedenfalls ein explizites Verbot von "Parteisteuern" in Österreich damit nicht konstatieren.
Diese Auffassung steht auch durchaus im Einklang mit der stRsp des VwGH. Danach sind als Parteisteuer bezeichnete Beträge, die von einem politischen Funktionär an die ihn entsendende politische Partei geleistet werden, als Werbungskosten iSd § 16 EStG anzusehen, wenn der Funktionär für den Fall der Unterlassung eines solchen Beitrags an die Partei mit dem Ausschluss aus der Partei und in weiterer Folge mit dem Verlust seines Mandats rechnen muss.
Aufgrund der zwischen den Parteien abgeschlossenen Vereinbarung hat die klagende Partei als "Gegenleistung" für die Bezahlung von 70 % der Aufwandsentschädigung des Beklagten die Wahlkampfkosten, die Kosten für das Stadtbüro in M, die Kosten für regelmäßige Aussendungen und jene Kosten, die von der Stadt- oder Bezirksparteileitung der klagenden Partei festgelegt werden, zu übernehmen.
Stehen den von Mandatsträgern (jedenfalls auf Gemeindeebene) vereinbarungsgemäß zu leistenden Parteisteuern konkrete, in Geld bewertbare Gegenleistungen für den einzelnen Mandatsträger gegenüber, kann die zu leistende Parteisteuer nicht iSd Art 56 Abs 1 B-VG (bzw gleichlautender Bestimmungen in Gemeindeordnungen) und § 879 Abs 1 ABGB als sittenwidrig angesehen werden. Dass derartige Vereinbarungen ua darauf abzielen (könnten), das Verfassungssystem dadurch zu unterlaufen, dass der Grundsatz des freien Mandats eingeschränkt wird, ist ohne Hinzutreten weiterer Umstände (etwa der Höhe der Parteisteuer im Verhältnis zu den zu erbringenden Leistungen der politischen Gruppierung) nicht erkennbar.
Vor dem Hintergrund des Art 56 Abs 1 B-VG, § 22 Abs 2 GO und § 879 Abs 1 ABGB nicht zu rechtfertigen ist jedoch die Erstreckung der Zahlungsverpflichtung des Beklagten auch für den Fall, dass er "aus persönlichen Gründen aus der Fraktion der F ausscheiden sollte":
In diesem Fall fallen nämlich denknotwendigerweise die von der klagenden Partei als Gegenleistungen versprochenen Kostenübernahmen sowie die sonstige Unterstützung durch die klagende Partei weg.
Beendet der Mandatsträger nicht seine politische Tätigkeit (etwa aus gesundheitlichen Gründen), sondern wechselt er zu einer anderen politischen Gruppierung oder wird er für seine eigene Gruppierung tätig, stehen seinen naturgemäß weiter auflaufenden Kosten nur (erheblich) geschmälerte Aufwandsentschädigungen gegenüber, wären diese doch durch die getroffene Vereinbarung weiterhin um die Parteisteuer reduziert. In einem solchen Fall bliebe dem Mandatsträger wirtschaftlich gesehen regelmäßig gar nichts anderes übrig, als seine Loslösung von der klagenden Partei zu unterlassen. Damit ist die Konsequenz der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung durchaus jener Situation vergleichbar, in welcher sich der im Verfahren 8 ObA 268/97p beklagte Profifußballer befand, dem ein Vereinswechsel vereinbarungsgemäß lediglich gegen Leistung einer (eigenen) Transferzahlung gestattet gewesen wäre; der OGH bestätigte die Abweisung des Klagebegehrens des Fußballvereins durch die Vorinstanzen im Hinblick auf § 879 Abs 1 ABGB.

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